Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen bei Corona-Kurzarbeitergeld

Bedingt durch die Corona-Pandemie haben Betriebe zurzeit erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld. Die Bundesregierung hat zu diesem Zweck die Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) erlassen, deren Geltung zuletzt bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde (wir informierten hierüber in unserer Corona Info-Mail vom 29. Oktober 2020).

Während des Bezugs von Kurzarbeitergeld werden den Betrieben gem. § 2 KugV die Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in pauschalierter Form erstattet. Bis 30. Juni 2021 erfolgt die vollständige Erstattung, vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde.

Nach dieser Regelung besteht der Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge im genannten Zeitraum also auch für Gerüstbaubetriebe und unabhängig davon, ob der Ausfall möglicherweise in die Schlechtwetterzeit im Gerüstbau (1. November bis 31. März) fällt. Aus Mitgliederkreisen haben wir jedoch erfahren, dass vereinzelt Dienststellen der Agentur für Arbeit hierzu eine andere Auffassung vertreten und Anträge auf Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen mit dem Hinweis darauf abgelehnt wurden, dass im Gerüstbau trotz § 2 KugV während der Schlechtwetterzeit keine Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen erfolge. Dies ist jedoch nicht zutreffend.

Neben dem insofern klaren Wortlaut des § 2 KugV existiert eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 30. März 2020 (Weisung Nr. 202003015 „Verbesserungen für das KUG bis 31. Dezember 2020“), die klarstellt, dass Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall in der Zeit von 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 zu 100 % aus Beitragsmitteln erstattet werden, soweit in dieser Zeit auch ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld besteht. Die Weisung ist nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit für alle Dienststellen verbindlich, ihr Geltungszeitraum wurde am 6. November 2020 bis Ende 2021 verlängert.

Sollten auch Sie in diesem Zusammenhang Probleme mit der Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen haben, empfehlen wir Ihnen, die jeweilige Dienststelle der Agentur für Arbeit auf die genannte Weisung der Bundesagentur hinzuweisen beziehungsweise diese – sofern bereits ein ablehnender Bescheid vorliegt – im Widerspruchsverfahren vorzulegen. Beachten Sie bitte, dass die Widerspruchsfrist von 4 Wochen ab Zugang des Ablehnungsbescheids eingehalten werden muss.

Die Weisung ist über den nachfolgenden Link abrufbar (die entscheidende Textpassage finden Sie am Ende von Punkt 1.1 auf S. 2):

Link Arbeitsagentur

 

Bei Problemen und/oder Rückfragen können Sie sich gerne an den Fachbereich Recht der Geschäftsstelle wenden.

 

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