Externe Gesellenprüfung
Das Berufsbildungsgesetz bietet gewerblichen Arbeitnehmern ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbaugewerbe die Möglichkeit, die Prüfung zum Gesellen des Gerüstbauer-Handwerks nachzuholen. Neu ist jetzt, dass die Sozialkasse eine Zertifizierung des Kurses als „anerkannter Fortbildungslehrgang“ erreicht hat. Auf diese Möglichkeit der externen Gesellenprüfung möchten wir deshalb an dieser Stelle noch einmal ausdrücklich hinweisen, da sich durch die Zertifizierung neue Fördermittel der BA auftun.
Gemäß dem Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk (§ 19) ist es Aufgabe der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes, Arbeitnehmern ohne abgeschlossene Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk oder einem anderen einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf, die Möglichkeit zum Nachholen der Gesellenprüfung zu bieten. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer mindestens 4,5 Jahre in Betrieben beschäftigt war, die dem Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge unterliegen.
Im Auftrag der Sozialkasse wird der Vorbereitungslehrgang in einer von der Sozialkasse anerkannten Bildungseinrichtung durchgeführt. Die Anmeldung erfolgt über die Sozialkasse. Die Dauer des Lehrgangs beträgt 18 Wochen. Er besteht aus einem theoretischen Teil mit einem Umfang von 520 Stunden sowie einem praktischen Teil im Umfang von 160 Stunden.
Der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Gerüstbauer-Handwerk regelt zudem in § 24 Abs. 3, dass der Arbeitnehmer, der an dem Lehrgang zur Vorbereitung auf die externe Gesellenprüfung teilnimmt, gegenüber seinem Arbeitgeber einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe von 1.400,00 Euro monatlich bzw. 67,00 Euro täglich hat. Hierbei handelt es sich um lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtigen Bruttoarbeitslohn.
Allerdings auferlegt § 24 Abs. 4 des Tarifvertrages der Sozialkasse die Verpflichtung, dem Arbeitgeber die von ihm zu entrichtende Vergütung zuzüglich eines Ausgleichs in Höhe von 35 % für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen zu erstatten. Gerade diese Regelung ist für Arbeitgeber besonders interessant.
Überdies werden die Kosten für den Lehrgang, die Prüfung sowie für die Lernmittel von der Sozialkasse mit der Fortbildungseinrichtung abgerechnet.
Der Kurs ist nunmehr auch als „anerkannter Fortbildungslehrgang“ zertifiziert. Damit kann nun der einzelne Arbeitnehmer, soweit er die Förderbedingungen der BA erfüllt, durch die BA zusätzlich so gefördert werden, dass es Zuschüsse zum Arbeitsentgelt und zu den Weiterbildungskosten gibt, soweit diese von der Sozialkasse nicht abgedeckt sind.
Weitergehende Informationen, insbesondere zur Anmeldung, zum Beginn der Lehrgänge, zu Unterkunft und Verpflegung erhalten Sie bei der Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes.