Fachkundige und befähigte Personen: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit sind zwingende Voraussetzung

Immer wieder stoßen wir bei Lehrgangsangeboten und in der Praxis auf die weitverbreitete Meinung, durch einen Kurzlehrgang einen Mitarbeiter zur fachkundigen oder auch zur befähigten Person mal eben qualifizieren zu können. Das Zertifikat soll dann als Nachweis hierfür dienen. Hier bedarf es einiger Klarstellungen.
Achtung! Der Unternehmer steht für die Auswahlentscheidung in der Haftung und sollte daher die Anforderungen der einschlägigen Regelwerke beachten. Hierbei geraten viele Begrifflichkeiten immer wieder auch durcheinander oder werden in Unkenntnis gar nicht beachtet.
Zunächst zur Einordnung: Abschnitt 3.2.6. des Anhangs 1 zur BetrSichV wie auch Abschnitt 4.2.7 der TRBS 2121-1 schreiben vor, dass der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass Gerüste nur unter der Aufsicht einer fachkundigen Person und nach Unterweisung gemäß § 12 von fachlich hierfür geeigneten Beschäftigten auf-, ab- oder umgebaut werden können. Auch ist die fachkundige Person dafür zuständig, einen Plan für Aufbau, Verwendung und Abbau zu erstellen oder eine Gefährdungsbeurteilung. Der Arbeitgeber hat des Weiteren gemäß § 14 Abs. 1 BetrSichV sicherzustellen, dass Gerüste vor dem Gebrauch durch eine zur Prüfung befähigte Person geprüft werden.
Wer sind nun die fachkundigen und die befähigten Personen und welche Anforderungen werden an sie gestellt? Gemäß § 2 Abs. 6 BetrSichV muss eine zur Prüfung befähigte Person über die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln verfügen. Diese werden erworben durch ihre
1. Berufsausbildung,
2. Berufserfahrung,
3. zeitnahe berufliche Tätigkeit.
Genaue Erläuterungen dazu finden sich sowohl in der TRBS 1203 Befähigte Personen wie auch in der TRBS 2121-1.
Die Fachregel 1 der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk fasst dies für den Praktiker wie folgt zusammen:
„Zur Prüfung befähigte Person ist eine Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahen beruflichen Tätigkeit über ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaus verfügt und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, BG-Vorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass sie den stand- und arbeitssicheren Zustand von Gerüsten beurteilen kann.
Erläuterungen: Die zur Prüfung befähigte Person ist zuständig für die Prüfung von Gerüsten nach dem Auf-, Um- und Abbau oder nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädigende Auswirkungen auf die Gerüste haben können. Eine zur Prüfung befähigte Person kann sowohl eine solche des Gerüsterstellers als auch eine des Arbeitgebers sein, der das Gerüst Beschäftigten zum Gebrauch zur Verfügung stellt. Zur Prüfung befähigte Personen für den Gerüstbau sind z. B. Gerüstbaumeister, Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung im Gerüstbauer-Handwerk, Geprüfte Gerüstbau-Montageleiter, Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Poliere oder Personen, die über vergleichbare Fachkenntnisse (z. B. durch einschlägige Weiterbildungsmaßnahmen der Bundesinnung Gerüstbau) und eine bauhandwerkliche Ausbildung sowie ausreichende praktische Berufserfahrung im Gerüstbau verfügen.“
Wichtig ist dabei zu betonen, dass der Arbeitgeber sicherstellen muss, dass die zur Prüfung befähigte Person ausreichend für die ihr übertragenen Personen qualifiziert ist. Dabei müssen die drei Kriterien Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe praktische Tätigkeit zwingend eingehalten sein. Ein einfacher zweitägiger Kurs allein erfüllt diese Voraussetzungen regelmäßig nicht, wenn die anderen Kriterien der Berufsausbildung und Berufserfahrung nicht erfüllt sind.
Entsprechendes gilt für die fachkundige Person. Hierzu heißt es ähnlich in der Fachregel 1:
„Fachkundige Person, die aufgrund ihrer Berufsausbildung, Berufserfahrung oder zeitnahen beruflichen Tätigkeit über erforderliche Fachkenntnisse auf dem Gebiet des Gerüstbaus verfügt und mit den Vorschriften soweit vertraut ist, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Sicherheitsmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten überprüfen kann.
Erläuterungen: Die fachkundige Person ist z. B. zuständig für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Erstellung des Plans für den Auf-, Um- und Abbau (Montageanleitung) sowie für die Aufsicht der Auf-, Um- und Abbauarbeiten. Die Anforderungen an die fachkundige Person sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe. Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung erfordert besondere Kenntnisse und Erfahrungen. Fachkundige Personen für den Gerüstbau sind z. B. Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer, Geprüfte Gerüstbau-Montageleiter, geprüfte Gerüstbau-Obermonteure, geprüfte Poliere und Personen im Bau-Handwerk, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbau aufweisen. Die Aufgaben der fachkundigen Person und die der zur Prüfung befähigten Person können im Gerüstbau von einer oder auch von unterschiedlichen Personen wahrgenommen werden.“
Insgesamt bleibt entscheidend, für welche Aufgabe die befähigte oder gar fachkundige Person ausgewählt wird. Ein Nutzer, der beispielsweise einen Kurs für die Prüfung und Abnahme von Gerüsten besucht, kann ohne entsprechend einschlägige Berufsausbildung und Berufserfahrung regelmäßig nicht zur fachkundigen Person für den Auf, Um- und Abbau von Gerüsten qualifiziert werden. Es ist auch nachvollziehbar, dass die Fachkunde für einen Handwerksberuf mit einer dreijährigen Ausbildung, wie dem Gerüstbauer, nicht durch einen Kurzlehrgang allein erworben werden kann. Nichtsdestotrotz wird bei manchen Lehrgangsangeboten der Anschein hierzu erweckt.
Diese Lehrgänge sind zielführend, um bereits grundlegend durch eine Berufsausbildung qualifizierte Mitarbeiter weiterzubilden und ihr Wissen auf aktuellem Stand zu halten. Sie können aber die „Fachkunde“ oder auch „Befähigung“ nicht herstellen.