Form des Ausbildungsnachweises Pflichtangabe in Ausbildungsverträgen

In Kürze beginnt das neue Ausbildungsjahr. Dabei ist beim Abschluss der Ausbildungsverträge eine Neuerung zu beachten: Ab dem 1. Oktober 2017 muss im Ausbildungsvertrag festgelegt werden, ob der Ausbildungsnachweis handschriftlich oder elektronisch geführt wird.

Bei der Anmeldung zur Abschlussprüfung muss der Ausbildungsnachweis durch den Auszubildenden und den Ausbilder persönlich unterschrieben bzw. mit einer elektronischen Signatur versehen werden. Der Ausbildende ist verpflichtet, den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen (§ 14 Abs. 2 BBiG).

Ausbildungsverträge, die ab dem 1. Oktober 2017 geschlossen werden, müssen eine Festlegung auf die Form des Ausbildungsnachweises, also handschriftlich oder digital, enthalten. Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 geschlossen sind, müssen nicht geändert werden.

Grundlage ist eine Änderung des § 13 Satz 2 Nr. 7 Berufsbildungsgesetzes, die am 5. April 2017 in Kraft getreten ist.  Danach sind Auszubildende „insbesondere verpflichtet, einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen“.

Ausbildungsverträge erhalten Sie bei Ihrer zuständigen Handwerkskammer als Vordruck.

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