Gesetzesänderung: Neue Regelung zum Nachunternehmereinsatz

Hintergrund des Vorgangs ist folgender: Ein Bauunternehmer (Hauptunternehmer), der einen anderen Unternehmer (Nachunternehmer) mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, haftet im Rahmen der sog. Hauptunternehmerhaftung unter anderem für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge des Nachunternehmers, somit beispielsweise auch für die BG-Beiträge. Diese Haftung kann der Hauptunternehmer abwenden, wenn er nachweist, dass er ohne eigenes Verschulden davon ausgehen konnte, dass der Nachunternehmer seine Zahlungspflicht erfüllt, sog. Enthaftungsnachweis. Dazu muss der Hauptunternehmer sich davon überzeugen, dass es sich beim Nachunternehmer um ein zuverlässiges und vertrauenswürdiges Unternehmen handelt.

Diesen Nachweis kann der Hauptunternehmer entweder durch eine Präqualifikation des Nachunternehmers oder durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung (UB), beispielsweise der BG BAU, erbringen.

Bisher war nicht ganz klar, welche Anforderungen an die Vorlage der UBs zu stellen sind, ob die Enthaftung beispielsweise auch greift, wenn der Hauptunternehmer nur vereinzelt UBs des Nachunternehmers vorlegt, diese also nicht den gesamten Zeitraum des Nachunternehmereinsatzes umfassen. Die Rechtsprechung forderte teilweise bereits in der Vergangenheit eine lückenlose Vorlage der UBs von Anfang bis Ende des Vertragsverhältnisses Hauptunternehmer-Nachunternehmer. Das war der Grund, weshalb wir unseren Mitgliedern auch bisher schon empfohlen haben, Nachunternehmer nur zu beauftragen, wenn diese bereits vor Vertragsschluss alle entsprechenden UBs und Nachweise einreichen.

Mit der Änderung des Wortlauts im neugefassten § 28 e Abs. 3f S. 1 Sozialgesetzbuch IV wurde nun auch gesetzlich klargestellt, dass der Hauptunternehmer den Enthaftungsnachweis nur durch Vorlage von lückenlosen UBs erbringen kann und das Gesetz somit der genannten Rechtsprechung angepasst.

Gerüstbaubetriebe, die Nachunternehmer einsetzen, müssen jetzt mehr denn je darauf achten, dass die Nachunternehmer die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vor Vertragsschluss vorlegen und sie, solange das Vertragsverhältnis läuft, regelmäßig und rechtzeitig aktualisieren. Legt ein Nachunternehmer während eines bestehenden Nachunternehmervertrages einzelne UBs nicht rechtzeitig vor, sollte dies angemahnt und ggf. die Nachunternehmerleistungen (vorübergehend) gestoppt werden. Sofern vertraglich vereinbart, kann der Hauptunternehmer bei Nichtvorlage von UBs ein Zurückbehaltungsrecht an der Vergütung des Nachunternehmers geltend machen, d.h. einen Teil des Nachunternehmerlohns einbehalten.

Beim Einsatz von Nachunternehmern können Sie auf den Nachunternehmervertrag der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk zurückgreifen, der im Downloadbereich auf der Homepage zu finden ist.

Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen der Fachbereich Recht in der Geschäftsstelle.

 

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