Höchstbeitrag des Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung veröffentlicht

Das Bundesministerium des Inneren (BMI) hat die ab 1. Januar 2017 geltende Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung sowie den sich hieraus ergebenden Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses nach § 257 Abs. 2 SGB V bekannt gegeben.

Die monatliche Beitragsmessungsgrenze 2017 liegt bei 4.350,00 Euro. Der Beitragsanteil des Arbeitgebers beträgt 7,3 % wird der allgemeine Krankenversicherungsbeitragssatz angewendet. Somit beträgt der Höchstbetrag des Arbeitgeberzuschusses zur „privaten“ Krankenversicherung 317,55 Euro im Monat.

304,50 Euro beträgt der Arbeitgeberzuschuss bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen Anspruch auf Krankengeld hätten. (7,0 % von 4.350,00 €)

Hinweis: Gemäß § 257 Abs. 2 SGB V darf der Zuschuss die Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine „private“ Krankenversicherung zu zahlen hat, nicht übersteigen.

Die monatlichen Arbeitgeberzuschüsse zur Pflegeversicherung betragen bundeseinheitlich (außer Sachsen) 55,46 Euro (1,275% von 4.350,00 €) und in Sachsen 33,71 Euro (0,775 % von 4.350,00 €).

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