Informationspflichten auf Webseiten bzgl. Verbraucherschlichtung
Zum 1. Februar 2017 tritt eine Regelung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, die dazu führt, dass auch Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks Informationspflichten treffen. Werden diese nicht erfüllt, drohen teure Abmahnungen.
In der Sache geht es um ein Verbraucherschlichtungsverfahren, das bereits in 2016 eingeführt wurde.
Ab dem 1. Februar 2017 gelten folgende Informationspflichten:
Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen zukünftig in den AGB und auf ihrer Homepage darüber informieren, ob sie grundsätzlich bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen sowie Name und Kontaktdaten der Schlichtungsstelle benennen.
Außerdem müssen alle Unternehmen, die eine Streitigkeit mit einem Verbraucher haben, die nicht selbst beigelegt werden kann, den jeweiligen Verbraucher zukünftig über die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sowie die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle informieren.
Informationspflichten auf Webseiten bzgl. Verbraucherschlichtung
Zum 1. Februar 2017 tritt eine Regelung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) in Kraft, die dazu führt, dass auch Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks Informationspflichten treffen. Werden diese nicht erfüllt, drohen teure Abmahnungen.
In der Sache geht es um ein Verbraucherschlichtungsverfahren, das bereits in 2016 eingeführt wurde.
Ab dem 1. Februar 2017 gelten folgende Informationspflichten:
Unternehmen, die mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigen, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwenden oder eine Firmenwebseite unterhalten, müssen zukünftig in den AGB und auf ihrer Homepage darüber informieren, ob sie grundsätzlich bereit sind, an einer Verbraucherschlichtung teilzunehmen sowie Name und Kontaktdaten der Schlichtungsstelle benennen.
Außerdem müssen alle Unternehmen, die eine Streitigkeit mit einem Verbraucher haben, die nicht selbst beigelegt werden kann, den jeweiligen Verbraucher zukünftig über die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren sowie die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle informieren.