Inkrafttreten des neuen Bußgeldkatalogs

Nach Zustimmung des Bundesrats am 6. Oktober 2021 und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 19. Oktober 2021 tritt die geänderte Bußgeld-Verordnung nun am 9. November 2021 in Kraft. Vor allem im Hinblick auf die mit den erhöhten Bußgeldern verbundenen „Punkte“, die schlimmstenfalls zu Fahrverboten führen können, ist noch stärker als bisher auf die Einhaltung der Vorschriften zu achten.

Der ZDH hatte im Rahmen von mehreren Stellungnahmen zu Bußgeldkatalog und StVO sowie in separaten Schreiben an das BMVI angeregt, in diesem Zusammenhang auch das Straßenverkehrsrecht insgesamt anzupassen, um gleichzeitig bessere Möglichkeiten zu handwerksgerechten und berechenbaren Fahrzeugabstellregelungen in Städten und Gemeinden zu schaffen. Ohne diese – bislang noch nicht erfolgte – gezielte Berücksichtigung der weiterhin notwendigen Handwerksverkehre im Bundesrecht und in der kommunalen Verkehrsplanungspraxis können die aktuellen Regelungen zu erheblichen Lasten für Betriebe und deren Mitarbeiter führen.

Auswahl aus den Neuregelungen

Tempoverstöße werden mit höheren Bußgeldern bedacht:

  • Bei Überschreitungen der zulässigen Geschwindigkeit ab 16 km/h bis zu 20 km/h verdoppelt sich die Höhe der Bußgelder: Innerorts von 35 Euro auf 70 Euro und außerorts von 30 auf 60 Euro.
  • Wie bisher droht ab einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 21 km/h ein „Punkt“. Deutlich härter bestraft werden erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen: Bei Überschreitungen um mehr als 40 km/h innerorts drohen anstelle eines Bußgeldes in Höhe von 200 Euro und einem Punkt nun 400 Euro sowie zwei Punkte.
  • Im Gegensatz zum Ursprungsentwurf wird ein Fahrverbot jedoch nicht schon bei einer Überschreitung von 21 km/h innerorts vorgesehen. Es gilt weiterhin die Grenze von 31 km/h (innerorts) und 41 km/h (außerorts). Wiederholungstäter, die innerhalb eines Jahres ein zweites Mal mit mehr als 26 km/h zu viel erwischt werden, müssen sogar mit einem Fahrverbot rechnen.

Rettungsgasse: Unerlaubtes Durchfahren einer Rettungsgasse wird als neuer Tatbestand aufgenommen.

Rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5 t müssen innerorts Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7, max. 11 km/h) einhalten. Verstöße hiergegen können mit einem Bußgeld in Höhe von 70 Euro und einem Punkt sanktioniert werden.

Gefährdung von Fußgängern beim Abbiegen wird statt mit 70 Euro mit 140 Euro und einem Punkt geahndet.

Höhere Bußgelder für Falschparker:

  • Wer sein Fahrzeug im Halte- oder Parkverbot abstellt, zahlt in Zukunft mindestens 25 Euro statt aktuell 15 Euro. Bei einem Abstellvorgang, der länger als eine Stunde dauert und mit Behinderung verbunden ist, sind es künftig 50 statt 35 Euro.
  • Wer in zweiter Reihe parkt, zahlt zukünftig 55 Euro. Wird eine Behinderung festgestellt, steigt die Strafe auf 80 Euro (mit einem Punkt). Bei Gefährdung (sowie einer Behinderung mit einer Dauer länger als 15 Minuten) werden 90 Euro fällig und ein Punkt eingetragen.
  • Die Sanktion für verbotswidriges Parken auf Geh- und Radwegen sowie das unerlaubte Halten auf Schutzstreifen steigen ebenfalls auf 55 Euro. Bei Behinderung (oder einer Dauer von mehr als 1 Stunde) werden 70 Euro plus ein Punkt fällig.

Diese Auflistung ist nur ein kleiner Auszug aus den Regelungen, die sich je nach Ort und Dauer des Falschparkens sowie festgestellter Behinderung oder Gefährdung weiter differenzieren.

Weitere Informationen:

  • Übersicht der neuen Regelungen des ADAC (> Link)
  • Webseite des BMVI zum neuen Bußgeldkatalog (> Link)
  • Bundesgesetzblatt vom 19. Oktober 2021 (> Link)

 

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