Keine Datenschutzbeauftragten mehr für Kleinbetriebe
Im Rahmen des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes wurde der Schwellenwert zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten von zehn auf 20 Personen angehoben. Hierdurch verringert sich die Anzahl der Handwerksbetriebe, die einen Datenschutzbeauftragten bestellen müssen, deutlich.
Während Handwerksbetriebe bisher einen Datenschutzbeauftragten bestellen mussten, „soweit sie mindestens zehn Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigten“, gilt diese Pflicht zukünftig erst ab 20 Personen.
Das Problem, dass die Landesaufsichtsbehörden die Voraussetzung dieser Vorschrift uneinheitlich und zum Teil praxisfern ausgelegt haben, wird hiermit allerdings nicht gelöst. Denn nach wie vor besteht keine Einigkeit darüber, wann und unter welchen Umständen Personen „ständig“ automatisierte Daten verarbeiten. Einige Aufsichtsbehörden setzten „ständig“ mit „häufig“ gleich, sodass bereits die tägliche Nutzung von Smartphones und Tablets in die Bewertung mit einbezogen wurde, und so Betriebe, die auf Nummer sicher gehen wollten, teilweise für den Schwellenwert einfach auf alle Mitarbeiter abstellten.
Durch die Anhebung der Personengrenze ändert sich hieran zwar zunächst nichts. Allerdings sind nun Betriebe, die insgesamt weniger als 20 Personen beschäftigen, in jedem Fall nicht mehr zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet.
In diesem Zusammenhang haben wir die folgenden Dokumente entsprechend aktualisiert:
Leitfaden für Handwerksbetriebe zum neuen Datenschutzrecht
Praxis Datenschutz: Der betriebliche Datenschutzbeauftragte