Neue Interpretationshinweise zum Tachographenrecht

Nachdem auf EU-Ebene das Gesetzgebungsverfahren zum neuen Tachographenrecht im August 2020 abgeschlossen wurde, erfolgte nunmehr auch eine Anpassung der amtlichen Interpretationen die in sogenannten „Hinweisen zu den Sozialvorschriften“ veröffentlicht werden. Die amtlichen Hinweise haben sich in den letzten Jahren zur Klärung von Praxisfragen bewährt und stellen gleichzeitig eine verständliche Informationsquelle für Gerüstbauunternehmen dar. Die neuen Interpretationsleitfäden für die Regelungen der „Sozialvorschriften im Straßenverkehr“ (Lenk- und Ruhezeiten) insgesamt und für die Kontrollkarten für die Tachographen können beim Bundesamt für Güterkraftverkehr heruntergeladen werden.

Folgend einige für unser Gewerbe wesentliche Punkte aus den amtlichen Interpretationen.

Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen

Wie bereits im Rundschreiben vom August 2020 dargelegt, führen die europarechtlichen Neuregelungen zu keinen wesentlichen Veränderungen für die Transportpraxis im Handwerk. Die beschlossene Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge über 2,5 bis 3,5 Tonnen tritt erst 2026 in Kraft und wird bislang noch nicht im Leitfaden thematisiert.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach 2026 dadurch keine erkennbaren Beeinträchtigungen für das Handwerk zu erwarten sind, da im Gesetzgebungsverfahren der EU sehr weitreichende Ausnahmen seitens des Handwerks durchgesetzt werden konnten. So wird die Tachographenpflicht für den Gewichtsbereich zwischen 2,5 bis 3,5 Tonnen auch nach 2026 nur für grenzüberschreitende Verkehr gelten und sämtlicher „Werkverkehr“ ausgenommen bleiben.

Optionale Ausnahme für die Beförderung von Baumaschinen

Die nach Art. 13 möglichen (optionalen) Ausnahmen von der Tachographenpflicht bei der Beförderung von Baumaschinen (und Transportbeton) wurden noch nicht im nationalen Recht umgesetzt. Dazu wäre eine  Änderung der deutschen Fahrpersonalverordnung notwendig gewesen, die in dieser Legislaturperiode nicht mehr erfolgte. Ohne Änderung der Fahrpersonalverordnung ist diese Ausnahme in Deutschland nicht anwendbar. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) wird sich dafür einsetzen, dass die Erleichterungen für die Beförderung von Baumaschinen und die Lieferung von Transportbeton in der neuen Legislaturperiode zeitnah realisiert. Zudem arbeiten wir in Brüssel nach wie vor daran, dass die Begrenzung auf Baumaschinen wegfällt, damit auch der Transport von Gerüstmaterial mit Fahrzeugen mit mehr als 7,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht von der unnötigen Tachographenpflicht befreit wird.

Bedingung „Beförderung darf nicht gewerblich“ erfolgen

In der Neufassung zur Handwerkerausnahme in Art. 3 aa VO 561/2006 wurde klargestellt, „dass die Beförderung nicht gewerblich“ erfolgen darf. Im Leitfaden wird auf Seite 15 klargestellt, dass es sich um eine „Übersetzungsungenauigkeit“ handelt und lediglich die Abgrenzung von Beförderungen des gewerblichen Güterkraftverkehrs beabsichtigt war.

Transport handwerklich hergestellter Güter

Durch die Modifikationen des Art. 3 aa in VO 561/2006 (gültig seit 20. August 2020) wurde der bisherige Bestand der Handwerkerausnahme in Art. 3 aa erhalten (Absatz i: Transport von Materialien, Maschinen und Ausrüstungen zur Ausübung des Berufs im Radius von 100 km). In Absatz ii) erfolgte eine begrüßenswerte Klarstellung dazu, dass die Ausnahme auch für „handwerklich hergestellte Güter“ gilt. Dies wurde in Deutschland zwar weitgehend in der Praxis so gehandhabt, aber in einzelnen Bundesländern immer wieder bei Kontrollen mit Verweis auf die Formulierung in der EU-Verordnung in Frage gestellt. Somit wird hierdurch mehr Rechtssicherheit geschaffen. Dies wird nun in der Interpretation klargestellt und eine Definition „handwerklich gefertigter Güter“ vorgenommen (s. S. 15 Leitfaden zu den Sozialvorschriften).

 

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