Neuer Nachweis der Berufskraftfahrerqualifikation
Seit 2006 gilt das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG). Es legt fest wann der Fahrer eine bestimmte Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen muss.
Der Fahrer muss über die Berufskraftfahrerqualifikation verfügen, wenn er zur Erzielung von Einnahmen auf öffentlichen Straßen ein Fahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen führt, das zur Personen- oder Güterbeförderung ausgelegt ist.
Ende letzten Jahres wurde das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz erneuert.
Die Ausnahmetatbestände, die festlegen, wann eine Fahrerin oder ein Fahrer nicht der Pflicht zur Erlangung einer Grundqualifikation und zum Absolvieren einer regelmäßigen Weiterbildung verpflichtet sind, wurden sprachlich überarbeitet. Die für unser Gewerbe wichtigen Handwerkerausnahmen (siehe § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG) wurde beibehalten.
Neu ist das der Nachweis einer bestehenden Berufskraftfahrerqualifikation nicht mehr mit Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein erfolgt.
Bereits seit dem 23. Mai 2021 wird bundesweit ein Fahrerqualifizierungsnachweis in Scheckkartenformat mit biometrischem Lichtbild ausgestellt. Die alle fünf Jahre erforderlichen Verlängerung des Fahrerqualifizierungsnachweises muss beantragt werden. In der Regel bei der Behörde die auch für die Verlängerung des Führerscheins zuständig ist.