Neuer Zinssatz bei Steuererstattungen und -nachzahlungen
Bereits im vergangenen Jahr hat das Bundesverfassungsgericht die Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen mit einem Zinssatz von monatlich 0,5 Prozent (6 Prozent p.a.) für die Jahre ab 2014 für verfassungswidrig erklärt. Damals wurde eine rückwirkende Korrektur jedoch erst für die Verzinsungszeiträume ab 2019 angeordnet. Wir berichteten im Newsletter 9/21.
Jetzt wird durch das „Zweite Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung getragen.
Es senkt den Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 auf 0,15 % pro Monat (1,8 % pro Jahr).
Die Angemessenheit der Zinssatzhöhe wird alle zwei Jahre evaluiert, angefangen mit der ersten Evaluation bis spätestens 1. Januar 2024.
Das Gesetz beinhaltet außerdem eine bisher nur auf dem Verwaltungsweg getroffene Regelung zum Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen. Diese Regelung gilt dadurch künftig auch für die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer.