Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge im Gerüstbauer-Handwerk

Nachdem am 7. April 2016 der Tarifausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) über die Frage der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge Rahmentarifvertrag (RTV), Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV), TV Berufsbildung und TV Lohnausgleich, alle vom 4. Juli 2015, getagt hat, ist heute mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt.

Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit erfolgt zum Teil rückwirkend, sodass insgesamt eine lückenlose Fortgeltung der Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge besteht.

Damit gelten die Tarifverträge vom 4. Juli 2015 allgemeinverbindlich ab folgenden Daten:

RTV:

1. September 2015

(mit Ausnahme der Regelungen zum Urlaubskassenverfahren und Mindesturlaubsvergütung - § 8 und § 3 Ziffer 4.5 RTV - diese traten zum 1. Januar 2016 in Kraft)

§§ 8 und 3 Ziffer 4.5 RTV:

1. Januar 2016

TV Berufsbildung:

1. November 2015

VTV:

1. Januar 2016

TV Lohnausgleich:

1. Dezember 2016


Damit gilt mit Inkrafttreten des neuen Sozialkassentarifvertrages (VTV) seit dem 1. Januar 2016 die Haftung nach § 14 AEntG auch - wie beim tariflichen Mindestlohn - in Bezug auf die Abführung des Urlaubskassenbeitrages durch den Nachunternehmer.

Die Bekanntmachungen aus dem Bundesanzeiger vom 14. Juli 2016 können Sie hier herunterladen.

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