Der Gerüstbau schafft einen sicheren Arbeitsplatz für alle am Bau

Eine geplante Änderung der Handwerksordnung (HwO) sieht eine Klarstellung für das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten durch andere Bauhandwerke vor. Demnach sollen zukünftig Arbeits- und Schutzgerüste nur noch durch spezialisierte Gerüstbaubetriebe auf- und abgebaut werden, während andere Handwerke die Gerüste nur noch zur Ermöglichung ihrer eigenen Tätigkeiten aufstellen dürfen.

Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und der Bundesverband Gerüstbau kämpfen seit Jahren für diese Richtigstellung der Gesetzeslage und plädieren: Als gefahrgeneigtes Handwerk gehört der Gerüstbau in die Hände der Spezialisten.

Die Historie

Der Gerüstbau ist seit 1998 ein Vollhandwerk, welches eine dreijährige vollumfängliche Ausbildung im Gerüstbau erfordert ebenso wie die Meisterprüfung zur Führung eines Betriebes. Gerüstbaubetriebe stellen sichere Arbeitsplätze für Dritte zur Verfügung und sind daher zu Recht Spezialisten. Der Schutz der Gerüstbauer in der Auf- und Abbauphase von Gerüsten spielt in diesem Handwerk eine ebenso zentrale Rolle, wie die Bereitstellung eines sicheren Arbeitsplatzes für Dritte.

Zu Beginn dieses Jahrhunderts war dies einmal anders und der Gerüstbau wurde von anderen Bauhandwerken nebenbei „mitgemacht“. Aufgrund gestiegener Anforderungen an die Gebäudearchitektur einerseits und die Komplexität damit einhergehender Einrüstungserfordernisse hat sich der Gerüstbau inzwischen immer mehr zu einem Spezialistengewerbe herausgebildet.

Aufgrund ihrer früheren Tradition, Gerüste zur Ausübung ihrer Handwerke aufzustellen, wurde bestimmten Bauhandwerken bei der Vollhandwerkwerdung des Gerüstbauer-Handwerks im Jahr 1998 im sogenannten Übergangsgesetz weiterhin gestattet, Gerüste zur Ausübung ihres Handwerks aufzustellen. Die Intention war in erster Linie, die Ausübung des eigenen Handwerks weiter zu ermöglichen, nicht aber einen Gewerbezweig „Gerüstbau“ zusätzlich zu betreiben.

Auslegung des Übergangsgesetzes

Das Übergangsgesetz ist in der Folgezeit jedoch weiter ausgelegt worden als es ursprünglich gedacht war. Von einigen Handwerksbetrieben wurde es in der Praxis dazu missbraucht, anstelle oder neben dem eigenen Handwerk überwiegend das Gerüstbauer-Handwerk auszuüben. Eine solche Auslegung des Übergangsgesetzes, wie sie von einzelnen anderen Handwerken mangels gesetzlicher Klarstellung vertreten wurde, stellt einen Widerspruch zur Handwerksordnung dar, die eigentlich für ein Vollhandwerk kein Schlupfloch am Meister vorbei beinhalten sollte.

Unfallvermeidung spart Leid und Kosten für Bauherren

Das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten ist keine einfache Tätigkeit und beschränkt sich nicht nur auf die Einrüstung von Fassaden im Einfamilienhausbau, sondern umfasst jede denkbare Fassadenstruktur, vom Hochhaus über architektonisch anspruchsvolle Glas- oder Altbaufassaden bis hin zu Denkmaleinrüstungen, Kirchtürmen oder Industrieanlagen – also komplexe Einrüstungsprojekte. Daher erklärt sich auch die Entwicklung des Gerüstbaus hin zu einem eigenständigen Handwerk, welches ein technisches Spezialwissen und zunehmend weitgefächerte Kenntnisse im Arbeitsschutz erfordert.

Denn ein zentraler Aspekt ist die Vermeidung von Unfällen. Die Verantwortung für einen Gerüstunfall auf einer Baustelle trägt in letzter Konsequenz der Bauherr, der ein Unternehmen auf Grundlage der Fachkunde sorgfältig auswählen muss. Kein privater oder auch öffentlicher Bauherr möchte für das Leid eines Unfallopfers verantwortlich sein. Die Vermeidung von Unfällen hilft primär, Leid von Betroffenen, Familien und Unternehmen fernzuhalten. Doch es werden hierbei auch Folgekosten für die Entschädigung von Verunfallten oder Hinterbliebenen eingespart.

Auch werden Kosten für den Bauherrn dadurch geringer, dass ein vollumfänglich auf sein Gewerbe ausgerichtetes Gerüstbauunternehmen die Tätigkeiten des Auf-, Um- und Abbaus von Gerüsten wesentlich effizienter und damit wirtschaftlicher ausführen kann, was das Bauen auch für einen privaten Häuslebauer kostenfreundlicher gestaltet.

Arbeitsschutz hat oberste Priorität

Als gefahrgeneigtes Handwerk ist der Gerüstbau einer hohen Gefahrenklasse in der gesetzlichen Unfallversicherung zugeordnet. Entsprechend betreiben die Unternehmen des Gerüstbauer-Handwerks einen hohen Aufwand für den Arbeitsschutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Zudem bestehen die Gefahren bei nicht fachgerechter Gerüsterstellung nicht nur für den Gerüstbauer selbst, sondern auch für Arbeitnehmer anderer Gewerke, Passanten oder den Straßenverkehr.

In der Praxis und auch bei der Unfallanalyse ist immer wieder festzustellen, dass andere Gewerke, die über das Übergangsgesetz ebenfalls Arbeits- und Schutzgerüste aufstellen dürfen, sich der erforderlichen Schutzmaßnahmen im Arbeitsschutz nicht bewusst sind und es auch am technischen Spezialwissen fehlt. Manche Gewerke unterliegen beispielsweise auch einer wesentlich niedrigeren Gefahrenklasse. Gleichwohl werden häufig Unfälle, die im Zusammenhang mit Gerüstbau stehen, nicht der jeweiligen Branchen-Gefahrenklasse des Aufstellers, sondern derjenigen des Gerüstbaus zugeordnet.

Andere Gewerke verfügen nicht über das notwendige Spezialwissen

Seit der Einführung der Regelung im Übergangsgesetz hat sich das Gerüstbauer-Handwerk stetig weiterentwickelt und ist spezieller geworden. Dieses erhöhte Anforderungsniveau, vor allem in sicherheitstechnischer Hinsicht, wird in anderen Handwerken, wie beispielsweise dem Stuckateurhandwerk, nicht gleichermaßen dadurch erfüllt, dass das Thema Gerüst in den dortigen Meisterprüfungsverordnungen „gestreift“ wird. Die „Koordination, Organisation und das Überwachen“ der Gerüste wird hier lediglich als Randthema behandelt, und beinhaltet nicht annähernd die Kenntnisse und Fertigkeiten die vorliegen müssen, wenn ein Gerüst für Dritte selbst auf-, um- oder abgebaut werden muss.

„Übergang“ dauert bereits viel zu lange

„Bei dem Übergangsgesetz, das sagt schon der Titel, sollte es sich um eine Übergangsregelung handeln“, so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbands Gerüstbau. „Inzwischen sind jedoch 23 Jahre vergangen, so dass nicht mehr von einer Übergangszeit gesprochen werden kann. Es ist an der Zeit, diesen alten Zopf abzuschneiden. Der aktuelle Gesetzesentwurf, wonach die anderen Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu ihren Gewerben gehörenden Tätigkeiten erstellen dürfen, ist daher mehr als überfällig.“

Andere Handwerke, die die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachweisen können, können auch nach in Krafttreten der vorgesehenen Neuregelung des § 1 Abs. 4 Übergangsgesetz hierfür eine Genehmigung über § 7a Handwerksordnung erhalten. Auch wird es im Rahmen von § 5 Handwerksordnung weiter möglich sein, das Gerüst nach eigener Nutzung an ein anderes Gewerk mietrechtlich zu überlassen. Dies sind Regeln der Handwerksordnung, die für alle Handwerke in Deutschland gleichermaßen gelten.

 

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