Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt zum 1. März 2020 in Kraft
Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde am 7. Juni 2019 durch den Bundestag verabschiedet und wird zum 1. März 2020 in Kraft treten. Im Wesentlichen werden mit dem Gesetz die Zugangsmöglichkeiten von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt für alle Branchen deutlich erleichtert.
Bereits mit Info 3/18 hatten wir über die Pläne der Bundesregierung zur Bekämpfung des bestehenden Fachkräftemangels durch beruflich Qualifizierte aus Drittstaaten berichtet. Inzwischen wurde in diesem Zusammenhang das Fachkräfteeinwanderungsgesetz verabschiedet, welches zum 1. März 2020 in Kraft treten wird. Im Wesentlichen werden mit dem Gesetz die Zugangsmöglichkeiten von beruflich qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten zum deutschen Arbeitsmarkt für alle Branchen deutlich erleichtert.
Dabei gelten als Fachkraft künftig einheitlich Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit einer qualifizierten Berufsausbildung. Sie können eine Beschäftigung als Fachkraft ausüben, zu der die erworbene Qualifikation sie befähigt. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer Qualifikation vorliegt. IT-Spezialisten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne formalen Abschluss Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Unqualifizierten oder Niedrigqualifizierten bietet das Gesetz keine neuen Möglichkeiten für einen Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland.
Kann die qualifizierte Fachkraft einen Arbeitsvertrag und eine in Deutschland anerkannte Qualifikation vorweisen, steht ihr der Zugang zu qualifizierten Beschäftigungen offen. Die bisherige Beschränkung auf die sogenannte „Positivliste“ der Bundesagentur für Engpassberufe und eine Vorrangprüfung, wonach freie Stellen vorrangig mit arbeitssuchenden Deutschen oder EU-Bürgern besetzt werden müssen, entfällt damit. Zudem wird auch Fachkräften mit qualifizierter Berufsausbildung die Einreise zur Arbeitsplatzsuche für ein halbes Jahr ermöglicht. Voraussetzung dafür sind Deutschkenntnisse und die Lebensunterhaltssicherung in Deutschland. Dies gilt auch für potentielle Auszubildende.
Ein wichtiger Baustein ist auch die auf den Weg gebrachte Ausbildungs- und Beschäftigungsduldung, wonach abgelehnte Asylbewerber unter bestimmten Voraussetzungen eine Beschäftigungsduldung für 30 Monate bekommen können. Danach können sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Dies gilt allerdings nur für Menschen, die ihre Identität nachweisen können, nicht straffällig geworden sind und vor dem 1. August 2018 eingereist sind. Darüber hinaus müssen Sie nachweisen, dass sie seit mindestens 18 Monaten eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ausüben und ihren Lebensunterhalt selbst sichern können.
Sicher ist die Öffnung des Arbeitsmarktes für beruflich Qualifizierte im Sinne des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ein erster wichtiger Schritt zur Sicherung des Fachkräftebedarfs. Es stellt sich jedoch die Frage, ob sich dieses Ziel in Anbetracht der teilweise hohen Anforderungen an Sprache und Qualifikation verwirklichen lässt oder Gesetzesanpassungen erforderlich werden. Insbesondere gilt es zu beobachten, welche ausländischen Qualifikationen vor dem Hintergrund unseres dualen Berufsausbildungssystems in der Praxis anerkannt werden können, oder ob ein System der Nachqualifizierung etabliert werden müsste.
Derzeit werden im zuständigen Bundesministerium noch die Leitlinien zur verwaltungstechnischen Umsetzung erstellt. Sobald wir weitere fachliche Hinweise zur Umsetzung des Gesetzes haben, werden wir Sie hierüber informieren.