Lohnsteuer: Teilnahme an Firmenfitnessprogramm als Sachbezug

© Rainer Sturm, pixelio.de

In diesem Fall, ermöglichte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern, im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro. Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, da diese ausgehend von einem monatlichen Zufluss unter die 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Firmenfitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die 44-Euro-Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen - abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer - dem Pauschsteuersatz von 30 Prozent. Dem schlossen sich jedoch weder das Finanzgericht noch der BFH an.

Der BFH entschied, dass der geldwerte Vorteil den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen ist. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile ist daher die 44-Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern ist (BFH PM 17. Dezember 2020).

 

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