Neu ab 1. Januar 2020: Mindestausbildungsvergütung
Durch das Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wird zum 1. Januar 2020 u. a. eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung für Auszubildende in Deutschland eingeführt.
Damit haben Auszubildende ab dem 1. Januar 2020 grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der gesetzlich festgelegten Ausbildungsvergütung. Das Gesetz sieht dabei nicht nur die Ausbildungsvergütung in einer bestimmten Höhe vor, sondern legt auch fest, in welchen prozentualen Stufen die Ausbildungsvergütung jährlich steigen muss. So muss die Vergütung im zweiten Ausbildungsjahr um mindestens 18% steigen und im dritten Ausbildungsjahr mindestens 35% höher sein, als im ersten Jahr.
Jedoch gilt dies nur für Ausbildungsverträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen und in Kraft gesetzt werden. In laufende Verträge wird insofern nicht eingegriffen.
Bei Ausbildungsverhältnissen, die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütungen im Gerüstbauer-Handwerk (TV Ausbildungsvergütung) fallen, kann von der gesetzlichen Vorgabe abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag eine niedrigere Vergütung vorsieht. Dies ist jedoch bei dem aktuellen TV Ausbildungsvergütung nicht der Fall. Unter den TV Ausbildungsvergütung fallen Ausbildungsverhältnisse dann, wenn der Ausbildungsbetrieb Mitglied in Bundesinnung und/oder Bundesverband und der Auszubildende Mitglied in der IG BAU ist und somit die sogenannte Tarifbindung besteht.
Damit gilt die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung vor allem für nicht tarifgebundene gewerbliche Auszubildende sowie kaufmännische Auszubildende, für die es keinen Tarifvertrag gibt. Erfahrungsgemäß erhalten aber auch die nicht tarifgebundenen gewerblichen Auszubildenden in der Regel die aktuelle tarifliche Ausbildungsvergütung, welche über der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung liegt.
Im Bereich der kaufmännischen Auszubildenden erfüllen die aktuellen Verbandsempfehlungen zur Ausbildungsvergütung bereits die gesetzlichen Anforderungen und können weiter zur Orientierung heranzogen werden.
Die gesetzliche Mindestausbildungsvergütung beträgt:
Beginn der Ausbildung | 1. Ausbildungsjahr | 2. Ausbildungsjahr | 3. Ausbildungsjahr |
2020 | 515 € | 608 € | 695 € |
2021 | 550 € | 649 € | 743 € |
2022 | 585 € | 690 € | 790 € |
2023 | 620 € | 732 € | 837 € |
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