Neue Anforderungen an Bewirtungsbelege

Der Abzug von angemessenen Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben erfordert nach vom Steuerpflichtigen einen schriftlichen Nachweis über Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen.

Die Regelungen des § 146a Abgabenordnung (AO) und der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) haben erhebliche Auswirkungen auf die Ausstellung von Bewirtungsrechnungen bei Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen mit Kassenfunktionen für die Unternehmenspraxis. Dies ist einer der Gründe, aus denen das BMF mit Schreiben vom 30. Juni 2021 (Az. IV C 6 – S 2145/19/10003:003) das Anwendungsschreiben aus 1994 aktualisiert und umfassend zu den Anforderungen an ordnungsmäßige Bewirtungsrechnungen und -belege Stellung nimmt.

Im Vergleich zum Schreiben von 1994 sind u.a. folgende formale Inhalte bei ordnungsgemäßen Bewirtungsrechnungen hinzugekommen:

  • Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Rz. 3)
  • Ausstellungsdatum (Rz. 4)
  • fortlaufenden Rechnungsnummer (Rz. 5)

Diese erhöhten Anforderungen an den Bewirtungsbeleg sind seit dem 1. Juli 2021 zu erfüllen. Weitere Details können dem BMF-Schreiben vom 30. Juni 2021 entnommen werden.

Neu sind die Ausführungen zur steuerlichen Berücksichtigung von mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem mit Kassenfunktion erstellten Bewirtungsrechnungen. Zukünftig – nach dem 31. Dezember 2022 – ist ein Betriebsausgabenabzug von der Einhaltung umfangreicher Voraussetzungen abhängig. Diese Anforderungen sind aktuell insbesondere für die Betriebe von Relevanz, die Bewirtungsleistungen ausführen und elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO i.V.m. § 1 KassenSichV im Einsatz haben.

Hinweis: Die neue Auffassung der Finanzverwaltung ist im Rahmen von Tax Compliance Management Systemen zwingend zu berücksichtigen. Neben der Dokumentation der Anforderungen an die steuerliche Berücksichtigung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben und einer aktualisierten Risikoanalyse sind auch die Beschäftigten der Betriebe entsprechend zu informieren bzw. zu schulen sowie ggf. bestehende Checklisten anzupassen. Es kann darüber hinaus sinnvoll sein, die Einhaltung besonders zu Beginn engmaschiger zu kontrollieren. Der Sachverhalt und dessen Handhabung sollte auch mit dem Steuerberater besprochen werden.

BMF-Schreiben

ZDH-Rundschreiben

 

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden