"Rückvermeisterung": Änderung der Handwerksordnung in Kraft getreten
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. Damit wurden zwölf der bisher 53 Gewerke der Anlage B1 wieder in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen.
Diese zwölf Gewerke unterliegen folglich der Meisterpflicht: Behälter- und Apparatebauer, Betonstein- und Terrazzohersteller, Böttcher, Drechsler und Holzspielzeugmacher, Estrichleger, Fließen-, Platten- und Mosaikleger, Glasveredler, Orgel- und Harmoniumbauer, Parkettleger, Raumausstatter, Rolladen- und Sonnenschutztechniker, Schilder- und Leuchtreklamehersteller.
Wichtig ist, dass rechtmäßig am Markt agierende Betriebe Bestandschutz genießen und auch weiterhin tätig sein können.
Für Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks, ist die Wiedereinführung des Meisterbriefes ein klares Bekenntnis zur Wertigkeit von beruflicher Ausbildung: „Wie soll ich junge Menschen begeistern, einen Beruf zu erlernen, wenn sie glauben müssen, Kenntnisse und Fertigkeiten sind nicht wichtig? Durch die Aufhebung der Meisterpflicht war die fatale Botschaft ausgesendet worden, Qualifizierung wäre nicht wichtig.“
Das Gerüstbauer-Handwerk wurde bereits am 1. April 1998 in die Anlage A der Handwerksordnung aufgenommen. „Damit wird in unserem Handwerk die Weitergabe von Wissen über Meister, Geselle und Azubi bereits seit über 20 Jahren gelebt“, so Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau e.V.
Die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk hat kürzlich ihre neu überarbeitete Imagekampagne gestartet, um auf den Ausbildungsberuf zum/zur Gerüstbauer/in und vorhandene Qualifizierungsmöglichkeiten aufmerksam zu machen. Mehr unter www.geruestbaulehre.de