Umgang mit dem Gefahrstoff Asbest

Mit dem nationalen Asbestdialoges wurde das Ziel verfolgt, in einer fachpolitischen Auseinandersetzung gemeinsam mit allen am Bauprozess Beteiligten nach Lösungen zu suchen, wie künftig beim Bauen im Bestand sicher mit Asbest umgegangen werden soll. Hauptanliegen war es, für Risiken durch bislang wenig beachtete Asbestaltlasten in Klebern, Putzen und Spachtelmassen zu sensibilisieren und gemeinsam Lösungen zu diskutieren, damit Bewohner, Nutzer, Mieter und die am Bau Beschäftigten künftig effizient und effektiv vor Gesundheitsrisiken durch Asbest beim Bauen im Bestand geschützt werden können. Nach mehreren Dialogrunden wurden verschiedene Maßnahmenpakete entwickelt, die unter anderem die öffentlichkeitswirksame Aufklärung, die Anpassung der relevanten Rechtsbereiche sowie die Qualifizierungsanforderungen in Abhängigkeit der auszuführenden Arbeiten beinhalten.

Daraus ergeben sich zwangsläufig auch neue Herausforderungen für den Gerüstbau.

Zunächst einmal ist zu begrüßen, dass die Erkundungspflicht des Veranlassers der Baumaßnahme, in der Regel der Bauherr oder Mieter, gesetzlich festgeschrieben werden soll. Das heißt, dass die vertragsrechtliche Hinweispflicht nach Abschnitt 0.1.20 DIN 18299 nun auch auf andere Rechtsbereiche ausgedehnt werden soll. In Folge dessen ist der Veranlasser bei Nichtbeachtung nun ebenfalls mit Konsequenzen hinsichtlich der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften konfrontiert. Dies ist bis dato nur dem Arbeitgeber als Adressat der Gefahrstoffverordnung vorbehalten und der Auftraggeber muss bisher nur die vertraglichen Unstimmigkeiten mit seinem Auftragnehmer beilegen.

Wenn die Erkundungspflicht nun für den Veranlasser festgeschrieben werden soll, und dieser den gesetzlichen Pflichten nachkommt, wird der Gerüstbauunternehmer in absehbarer Zeit mit dem Gefahrstoff Asbest in Kontakt kommen. Dabei ist zu beachten, dass Asbest als Zuschlagstoff nicht nur im Innenbereich eingesetzt wurde, sondern ebenso in Außenputzen und Betonmörtel. Folglich kann auch der für die Gerüste notwendige Verankerungsgrund schadstoffbelastet sein. Hieraus ergeben sich auf Grundlage der Gefahrstoffverordnung in Verbindung mit den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 519 wichtige Unternehmerpflichten.

Neben der Anzeige an die zuständige Behörde, einer gesonderten Gefährdungsbeurteilung mit Arbeitsplan sowie einer Betriebsanweisung ist insbesondere die Qualifizierung der Beschäftigten zu beachten.

Zunächst möchten wir nochmal in Erinnerung rufen, dass der sog. "kleine Asbestschein“ nach Anlage 5 TRGS 519 (alte Fassung) bereits 2016 seine Gültigkeit verloren hat. Der nun notwenige Sachkundenachweis ist durch einen Lehrgang nach Anlage 4 zu erbringen und hat eine Gültigkeit von 6 Jahren. Über diese Qualifizierung muss der Arbeitgeber bzw. seine beauftragte verantwortliche Person verfügen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Arbeiten ohne ein anerkanntes emissionsarmes Verfahren (BT-Verfahren), Erleichterungen nach dem Qualifikations-Modul Q1E nicht zum Tragen kommen und die aufsichtführende Person ebenfalls die Sachkunde nach Anlage 4 besitzen muss. Diese muss bei der Ausführung der Arbeiten auch jederzeit vor Ort sein. Bis ein für den Gerüstbau anwendbares BT-Verfahren verfügbar ist, empfiehlt es sich daher für das Gerüstbauunternehmen mehrere Personen zu qualifizieren, damit jederzeit die gesetzlichen Regelungen mit dem Umgang des Gefahrstoffes Asbest eingehalten werden können. Für die Erarbeitung eines emissionsarmen Verfahrens und der darauf aufbauenden Q1E-Qualifizierung ist die Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk im Austausch mit der zuständigen Berufsgenossenschaft, Berufsverbänden und Geräteherstellern.

 

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