Offenlegungsfrist: Schonfrist bis zum 7. März 2022

Symbolbild Betriebswirtschaft

Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten.

Insoweit verbleibt den zur Offenlegung verpflichteten Unternehmen eine Schonfrist bis zum 7. März 2022, in der die Offenlegung nachgeholt werden kann.

Weiterführende Informationen zur Offenlegungspflicht finden Sie u. a. beim Bundesamt für Justiz.

https://www.bundesjustizamt.de/DE/SharedDocs/Publikationen/EHUG/Merkblatt_Ordnungsgeldverfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=26

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