Online-Portal zur Mauterstattung freigeschaltet
Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 28. Oktober 2020 ist eine Anpassung des Bundesfernstraßenmautgesetzes notwendig. Die Entscheidung hat eine nachträgliche Absenkung der Mautsätze für den Zeitraum vom 28. Oktober 2020 bis einschließlich 30. September 2021 zur Folge. Handwerksbetriebe, die in diesem Zeitraum Fernstraßenmaut entrichtet haben, können eine Erstattung verlangen (s. News vom 17. September 2021).
Seit dem 3. November 2021 steht nun das Online-Portal des Bundesamts für Güterverkehr (BAG) für eine möglichst einfache Antragstellung zur Verfügung. Bitte stellen Sie Ihren Antrag über dieses Portal, da es eine einfachere Bearbeitung verspricht. Erläuterungen zum Ausfüllen des Antrags und zu den notwendigen Anlagen finden Sie nach einmaliger Registrierung im Portal.
Hinweis: Da das Gesetz zum 1. Oktober 2021 in Kraft trat und alle Fahrten bis zum Ablauf des 30. September 2021 anteilig erstattet werden können, sollten Sie den Antrag erst bei Vorliegen sämtlicher Mautaufstellungen/Abrechnungsinformationen für diesen Zeitraum stellen, damit alle Fahrten berücksichtigt werden können.
Der Anspruch für den Gesamtzeitraum vom 28. Oktober 2020 bis zum 30. September 2021 können Sie bis Ende 2023 geltend machen; vorher droht keine Verjährung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 Bundesfernstraßenmautgesetz i.V.m. § 21 Abs. 2 Bundesgebührengesetz).
Online-Portal des BAG:
> Link https://antrag-gbbmvi.bund.de/web/eservice-bag-mauterstattung
Mehr Informationen:
> Link https://www.geruestbauhandwerk.de/aktuelles/teilrueckerstattung-von-mautgebuehren/
Hinweis:
Ob das Urteil des Europäischen Gerichtshof auch einen Erstattungsanspruch für den vor dem vom 28.10.2020 liegenden Zeitraum begründet wird gerade vor einem deutschen Gericht verhandelt. Für diesen noch nicht geklärten Erstattungsanspruch ist eine separate Antragstellung beim Bundesamt für Güterkraftverkehrt notwendig. Teilrückerstattungsansprüche von Mautgebühren aus dem Jahre 2017 sind mit Ablauf des letzten Jahres verjährt. Hierrüber haben wir im Dezember 2020 mit einer Rundmail informiert und Ihnen einen Musterantrag zu Verfügung gestellt.
Tipp: Wer die Verjährung der Teilrückerstattungsansprüche zu verhindern möchte und letztes Jahr KEINEN Antrag gestellt hat muss dieses Jahr noch einen Erstattungsantrag stellen. Es sollte die Erstattung zu viel gezahlter Maut für die Jahre 2018 bis zum 27.10.2020 beantragt werden, damit der für die Mauterstattung unstrittige Zeitraum 28.10.2020 bis 30.09.2021 über das Online Portal des BAG abgewickelt werden kann. Einen Musterantrag für den Zeitraum 2018 bis 27.10.2020 finden Sie im Downloadbereich der Innungshomepage.
Betriebe die bereits einen Antrag gestellt haben müssen KEINEN weiteren Antrag stellen. Die Verjährung ist mit dem ersten Antrag bis zum Zeitpunkt der Antragstellung gehemmt.