Praktikanten und Mindestlohn
Seit dem 1. April 2016 gilt im Gerüstbauer-Handwerk ein Mindestlohn von 10,70 €. Ab dem 1. Mai 2017 wird dieser 11,00 € betragen.
Aufgrund der anstehenden Sommerferien und Beginn des neuen Ausbildungsjahres wird die Frage, wie Praktikanten zu vergüten sind, in vielen Betrieben wieder aktuell. Daher finden Sie im Folgenden einen Überblick, ob, welche und wie Praktikanten zu vergüten sind.
Ein gewerblicher Praktikant, fällt grundsätzlich wie jeder andere gewerbliche Arbeitnehmer im Gerüstbauer-Handwerk, unter den Mindestlohntarifvertrag.
Ausgenommen vom tariflichen Mindestlohn sind jedoch
a) Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
b) Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und –kollegs,
c) Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 21 Arbeitstagen beschäftigt werden,
d) Arbeitnehmer, die ausschließlich auf dem Lagerplatz im Betrieb oder stationär im Betrieb tätig sind,
e) das Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebes beschäftigt wird.
Bezüglich der Praktikanten gilt also, dass diese keinen Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn haben, wenn es sich um ein Praktikum im Rahmen einer Ausbildung (Schule, Ausbildung, Studium) handelt oder wenn sie noch eine allgemeinbildende Schule besuchen bzw. diese erst kürzlich abgeschlossen haben. Für alle drei Fälle sollten Sie sich stets vor Praktikumsbeginn entsprechende Bescheinigungen vorzeigen lassen und diese zu Dokumentationszwecken kopieren und verwahren.
Wichtig ist, dass Arbeitnehmer und Praktikanten, die nicht unter den tariflichen Mindestlohn fallen, grundsätzlich in den Anwendungsbereich des gesetzlichen Mindestlohnes fallen, wenn nicht hier wiederum eine Ausnahme vorliegt.
Der gesetzliche Mindestlohn ist nicht zu zahlen bei:
- Pflichtpraktika nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung
- oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie,
- Praktika von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums,
- Praktika von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht bereits zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat,
- Teilnehmern an einer Einstiegsqualifizierung i.S.v. § 54a SGB III oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG.
- Jugendlichen unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung,
- Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz,
- Arbeitnehmern, die unmittelbar vor der Beschäftigung langzeitarbeitslos waren, innerhalb der ersten sechs Monate sowie
- ehrenamtlich Tätigen.
Auch hier sollten Sie in jedem Fall auf eine entsprechende Bescheinigung vor Praktikums-/Tätigkeitsbeginn bestehen.