Rentenversicherung passt Betriebsprüfungspraxis an
Vor dem Hintergrund eines höchst richterlichen Urteils passt die Rentenversicherung ihre Betriebsprüfungspraxis an. In diesem Urteil wird verlangt, dass das, was beanstandungsfrei geprüft wurde, auch in einem Verwaltungsakt beschieden wird. Hierdurch entsteht mehr Rechtssicherheit für die Betriebe, weil bei nachfolgenden Prüfungen bzw. späteren Beanstandungen Rechtssicherheit bzw. Vertrauensschutz gegeben wird.
Folgende Änderungen ergeben sich:
- Bei jeder turnusmäßigen Betriebsprüfung sollen Verwaltungsakte über den sozialversicherungsrechtlichen Status von im Betrieb tätigen, nicht als Beschäftigte gemeldeten Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Abkömmlingen des Arbeitgebers sowie geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern erlassen werden.
- Bei beanstandungslosen Prüfungen des sozialversicherungsrechtlichen Status von Erwerbspersonen (mit Blick auf die Frage, ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt) ist das Ergebnis dieser Überprüfung künftig auch dann festzuhalten, wenn sich die betriebliche Handhabung als zutreffend erweist.
- Künftig können Arbeitgeber zudem aktiv von den Prüfern der Rentenversicherung die verbindliche Prüfung und Beurteilung anderer prüfrelevanter Sachverhalte (z. B. beitragsrechtlicher Natur) in der Betriebsprüfung beanspruchen.
Die Änderungen sind aus Arbeitgebersicht zu begrüßen, da sie mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber nach Betriebsprüfungen mit sich bringen.
Wichtig: Arbeitgeber sollten bei Betriebsprüfungen eine verbindliche Feststellung geprüfter Sachverhalte (Nr. 2 und 3) beanspruchen.