Sachbezugswerte für Mahlzeiten 2017
Durch Änderungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) werden die Sachbezugswerte in der Regel jährlich angepasst. Die Sachbezugswerte für Verpflegung und Unterkunft orientieren sich dabei an der Entwicklung der Verbraucherpreise.
Für 2017 wurden in diesem Rahmen ausschließlich die Werte für Verpflegung angepasst. Danach gelten für alle Bundesländer folgende amtliche Sachbezugswerte für die jeweiligen Mahlzeiten:
- für ein Frühstück 1,70 Euro,
- für ein Mittag- bzw. Abendessen jeweils 3,17 Euro.
Die Sachbezugswerte gelten für Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden.
Hinweis:
Die Sachbezugswerte gelten gemäß § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60,00 Euro nicht übersteigt und dem Arbeitnehmer für die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit keine Verpflegungspauschale zusteht.