Steuerentlastungsgesetz 2022

Symbolbild Betriebswirtschaft

Es setzt folgende Erleichterungen rückwirkend ab 1. Januar 2022 um:

  • Der Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro angehoben.
  • Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer steigt um 363 Euro auf 10.347 Euro.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird befristet bis 2026 von 35 auf 38 Cent erhöht.

Dieser Schritt erfolgt nun zwei Jahre eher als ursprünglich geplant.

Zudem wird im Steuerentlastungsgesetz 2022 die im Koalitionsausschuss vom 23. März 2022 vereinbarte Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro umgesetzt. Die Energiepreispauschale wird allen aktiv tätigen Erwerbstätigen gewährt. Diese einmalige Pauschale von 300 Euro brutto soll einen Ausgleich für die kurzfristig und drastisch gestiegenen erwerbsbedingten Wegeaufwendungen darstellen. Detailregelungen zur Energiepauschale finden Sie weiter unten.

Außerdem gibt es ein zweites Entlastungspaket das in anderen Gesetzentwürfen umgesetzt wird. Im Energiesteuersenkungsgesetz wurde vorgesehen, dass für die Monate Juni bis August, die Energiesteuer auf Kraftstoffe auf das Europäische Mindestmaß abgesenkt wird. Die Steuerentlastung für Benzin beträgt damit 30 Cent je Liter, für Diesel 14 Cent je Liter.

Im öffentlichen Personen Nahverkehr (ÖPNV) wird von der Bundesregierung bundesweit ein „Neun-Euro-Monatsticket“ für den Zeitraum Juni bis August 2022 angeboten.

Zu den Details der Energiepreispauschale

Anspruch auf die Energiepreispauschale:

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September 2022. Anspruchsberechtigt sind unbeschränkt steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus §§ 13, 15, 18 oder aus § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EStG erzielt haben (aktiv Erwerbstätige). Empfänger von Versorgungsbezügen sowie Rentnerinnen und Rentner sollen keine Energiepreispauschale erhalten. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei und sozialkassenbeitragsfrei.

Modalitäten der Gewährung der Energiepreispauschale:

Die Energiepreispauschale wird grundsätzlich entweder mit den Zahlungen der Arbeitgeber oder durch die Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für selbständig Tätige zeitnah gewährt.

Gewährung bei selbständig Tätigen:

Die bereits für das dritte Quartal 2022 festgesetzten Vorauszahlungen der Anspruchsberechtigten werden für den 10. September 2022 jeweils um 300 Euro gekürzt. Bei Anspruchsberechtigten, für die für den 10. September 2022 weniger als 300 Euro an Vorauszahlungen festgesetzt wurden, mindert die Energiepreispauschale die Vorauszahlungen auf 0 Euro. Eine Kürzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung für den 10. Dezember 2022 ist jedoch nicht vorgesehen.

Auszahlung an Arbeitnehmer:

Der ursprüngliche Vorschlag sah vor, dass die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern durch den jeweiligen Arbeitgeber mit der nächsten Lohnzahlung nach dem Stichtag 1. September 2022 ausgezahlt wird. Zunächst war geplant, dass die Arbeitgeber die Energiepreispauschale vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese bei der nächstmöglichen Lohnsteuer-Anmeldung absetzen sollten.

Die Lohnsteuer für den Monat September wird grundsätzlich am 10. Oktober 2022 angemeldet und abgeführt. Bei Zahlung der Löhne beispielsweise am 15. September 2022 sollte der Arbeitgeber die Energiepreispauschale an die Arbeitnehmer an diesem Tage abzüglich darauf entfallender Lohnsteuer auszahlen, die Energiepreispauschale aber erst mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. Oktober 2022 „verrechnen“ können. Dadurch wäre es de facto zu einer Vorfinanzierung durch den Arbeitgeber gekommen. Der ZDH hatte sich in diesem Zusammenhang sowohl in der Anhörung zum Steuerentlastungsgesetz als auch in Hintergrundgesprächen vehement dafür eingesetzt, dass eine solche Vorfinanzierung durch die Arbeitgeber ausgeschlossen ist, was auch gelang.

In der nun vom Finanzausschuss beschlossenen geänderten Fassung der Energiepreispauschale ist vorgesehen, dass bei Auszahlung der Energiepreispauschale im September eine Verrechnung mit der Lohnsteuer-Anmeldung am 10. September 2022 für August 2022 erfolgt. Dies stellt sicher, dass die Auszahlung der Energiepreispauschale im September nicht zu Vorfinanzierungsbelastungen bei den Arbeitgebern führt.

Minijobber:

In den Fällen von Minijobbern, in denen der Arbeitgeber keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale abruft, soll eine Auszahlung der Energiepreispauschale an den Arbeitnehmer nur erfolgen, wenn dieser dem Arbeitgeber vor der Auszahlung der Energiepreispauschale schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Diese Bestätigung sollte formlos möglich sein und ist zum Lohnkonto zu nehmen. Diese Regelung soll der Vermeidung eines möglichen Missbrauchs in Fällen dienen, in denen Arbeitnehmer neben einem ersten Dienstverhältnis mit einer der Steuerklassen 1 bis 5 geringfügig beschäftigt oder mehrfach geringfügig beschäftigt sind.

 

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