Tachographenpflicht: Aktuelle Beschlusslage auf EU-Ebene

In Brüssel und Straßburg wurde lange über die Ausweitung der Tachographenpflicht auf Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 bis zu 3,5 t diskutiert. Auf Drängen des Handwerks war auch eine Ausweitung der bestehenden Ausnahme oberhalb von 3,5 t auf einen Ausnahmeradius von 150 km und die Schaffung einer ergänzenden und auf Bauunternehmen beschränkten Handwerkerausnahme für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 44 t im Gespräch. Diese Neuerung würde einer langjährigen Forderung der Bundesinnung für das Gerüstbauer-Handwerk entsprechen und hätte die meisten der im Gerüstbau notwendigen Lkw-Fahrten von der Tachographenpflicht befreit.

Die Ausweitung der Tachographenpflicht bei Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 bis 3,5 t wurde in Brüssel zwar beschlossen. Für das Handwerk kommt es in dieser Gewichtsklasse jedoch zu keiner Verschärfung der Rechtslage, weil eine Beschränkung auf grenzüberschreitende Verkehre vorgenommen wurde und aufgrund weiterer Ausnahmen de facto alle Betriebe von der Tachographenpflicht entbunden wurden.

Diese zielführende Ergänzung der Handwerkerausnahme um eine Bauausnahme, die nicht auf 7,5 t sondern auf 44 t begrenzt gewesen wäre, konnte zwar im Europäischen Parlament durchgesetzt werden. Doch wurde sie leider kurz vor der endgültigen Verabschiedung durch ein Votum der Mitgliedsstaaten abgewandelt und erfasst jetzt nur noch den Transport von Baumaschinen. Für Lastkraftwagen, die Gerüstmaterial transportieren bleibt es somit bei der alten Handwerkerausnahme, die nur Fahrzeuge bzw. Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 7,5 t von der Tachographenpflicht befreit, wenn gleichzeitig die anderen drei Bedingungen der Handwerkerausnahme erfüllt sind.

Mittelfristig problematisch ist aus Sicht des Gerüstbauer-Handwerks die Ausdehnung der Anzahl der zukünftig nachzuweisenden Tage. Ab 31. Dezember 2024 müssen bei Kontrollen statt 28 Tagen die Fahrdaten für 56 Tage nachgewiesen werden. Diese Vorschrift betrifft im Gerüstbauer-Handwerk relativ viele Fahrten, da die Handwerkerausnahme insbesondere wegen der Gewichtsbeschränkung selten greift. Werden nachweispflichtige Fahrten durchgeführt, müssen die vorangegangenen „berücksichtigungsfreien Tage“ dokumentiert werden, jedoch nur tageweise pauschal, nicht mit exakter Stundenaufteilung. Eine Erhöhung dieses Nachweiszeitraums führt zu mehr bürokratischem Aufwand bzw. wachsenden Bußgeldandrohungen bei Fehlern.

Wir werden weiterhin zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) dafür kämpfen, dass im EU-Regelwerk die Gewichtsbeschränkung der Handwerkerausnahme aufgehoben oder angehoben wird. Denn weiterhin gilt: Die Tachographenpflicht hat ihre Berechtigung im Rahmen der Kontrolle des überregionalen Speditions- und Busverkehrs – sie sollte jedoch nicht das mittelständische Handwerk belasten!

Die Novellierung tritt in wesentlichen Teilen am 20. August 2020 in Kraft. Die neue Ausnahme für Baumaschinen bedarf aber noch einer Umsetzung in deutsches Recht.

 

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