Tachographenpflicht: Handwerkerausnahme auf 100 KM ausgeweitet
Inkrafttreten der ausgeweiteten Handwerkerausnahme von der Tachographenpflicht zum 2. März 2015
Die EU-Verordnung 165/2014 über Fahrtenschreiber im Straßenverkehr (Tachographenpflicht für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse) wurde Anfang 2014 verabschiedet. Der Großteil der Bestimmungen wird erst zum 2. März 2016 in Kraft treten.
Bereits zum 2. März 2015 tritt jedoch über den Artikel 45 die Ausweitung der sogenannten „Handwerkerregelung“ (Ausnahme von der Tachographenpflicht) in Kraft.
Der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, ist ab dem 2. März 2015 bis zu einer Entfernung von 100 Kilometer vom Unternehmenssitz (statt bisher 50 Kilometer) möglich, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen entsteht. Weiterhin bestehen die zusätzlichen Bedingungen für die Ausnahme, wonach das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7,5 Tonnen verfügen darf und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Bitte beachten Sie: Für Irritationen bei Kontrollen kann die Tatsache sorgen, dass die deutsche Fahrpersonalverordnung, die bislang in § 18 die entsprechende Ausnahmeregelung (mit der Grenze bis 50 km) enthält, noch nicht in angepasster Form veröffentlicht wurde. Die Änderung der Handwerkerregelung durch die EU-VO 165/2014 gilt aber unabhängig davon ab dem 2. März 2015 unmittelbar in Deutschland. Die einschlägigen Vorschriften zur Handwerkerregelung finden sich dann im neuen Artikel 3aa der EU VO 516/2006. Die ebenfalls vorgesehene Ausdehnung der Ausnahmeradien für andere Ausnahmetatbestände (z.B. für Postdienste, Gas/ Elektrofahrzeuge ebenfalls von 50 auf 100 km) bedarf jedoch noch der Anpassung der Fahrpersonalverordnung. Diese wurde am 6. Februar 2015 im Bundesrat beschlossen. Mit einem Inkrafttreten ist in wenigen Wochen zu rechnen.