Tarifliche Fortbildungen: Entfristung der Übergangsregelung zur Förderung tariflicher Fortbildungslehrgänge

Die zwischen Bundesinnung/Bundesverband und der IG BAU getroffene Vereinbarung zur Auslegung der Fördervoraussetzungen der tariflichen Fortbildungslehrgänge (vgl. Info 03/18) wurde entfristet und gilt damit bis auf weiteres fort.
Der TV Berufsbildung legt fest, dass ein Anspruch auf Förderung der Fortbildungen dann besteht, wenn für den Arbeitnehmer während der erforderlichen Praxiszeit ein Sozialkassenbeitrag mindestens in der Höhe entrichtet wurde, der der Eingruppierung des Arbeitnehmers in die geforderte Berufsgruppe entspricht.
Die Tarifvertragsparteien legen diese Voraussetzung so aus, dass entweder
- während der erforderlichen Berufspraxiszeit vor Lehrgangsbeginn mindestens der Stundenlohn der jeweiligen Berufsgruppe nach dem in diesem Zeitraum gültigen Lohntarifvertrag gezahlt wurde
Oder
- der Betrieb anhand der betrieblichen Lohnstruktur nachweisen kann, dass bei dem an den Arbeitnehmer in den letzten zwei Jahren vor Lehrgangsbeginn gezahlten Lohn die laut § 5 des Rahmentarifvertrages festgelegten Lohnabstände zwischen den Berufsgruppen sowie die jeweils gültigen tariflichen Mindestlöhne berücksichtigt wurden.
Davon ist auszugehen, wenn der Lohn mindestens auf folgender Berechnungsformel beruht:
Jeweils gültiger Mindestlohn x Lohnrelation der jeweiligen Berufsgruppe
Lohnrelation Gerüstbau-Helfer
Berechnungsbeispiel für die Zulassung zum Fortbildungslehrgang zum Geprüften-Gerüstbau-Monteur:
Bei einem Lehrgangsbeginn am 1. November 2021 ist der Nachweis
erbracht, wenn
der Stundenlohn für den Gerüstbau-Werker in den letzten zwei Jahren dem Tariflohn entsprach
oder
- im Zeitraum 1. November 2019 bis 31. Juli 2020 mindestens 12,58 € ( 11,88 € 85 % x 90 % ) sowie
- im Zeitraum 1. August 2020 bis 30. September 2021 mindestens 12,92 € ( 12,20 € 85 % x 90 % ) sowie
- im Zeitraum 1. Oktober 2021 bis 31. Oktober 2021 mindestens 13,29 € ( 12,55 € 85 % x 90 % )
betrug.
Für die weiteren Fortbildungen gilt dies entsprechend.
Bei der Fortbildung zum Geprüften-Gerüstbau-Kolonnenführer ist nach dem TV Berufsbildung zudem das Bestehen einer Eingangsprüfung zwingend für die Teilnahme an der Fortbildung.