UV-Schutz: Arbeitsmedizinische Regel zu Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung veröffentlicht

© Thorben Wengert, pixelio.de

Hintergrund der AMR ist die am 18. Juli in Kraft getretene Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), die für Arbeitgeber die Verpflichtung einer Angebotsvorsorge zum UV-Schutz vorsieht (wir berichteten hierüber in einer E-Mail an die Mitglieder vom 29. Juli und im Newsletter vom 30. August 2019). Aus Anlass der Änderung der ArbMedVV hatte sich der Bundesverband Gerüstbau zuvor zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und weiteren Vertretern der Bauwirtschaft zur Sozialpartner-Initiative „Umgang mit UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien“ zusammengeschlossen.

Die neue AMR wurde vom Ausschuss für Arbeitsmedizin des Bundesarbeitsministeriums erstellt, um die Anforderungen der ArbMedVV zu konkretisieren. Inhaltlich sind mit der AMR für die betroffenen Arbeitgeber keine neuen Anforderungen verbunden, die nicht bereits auch in der Sozialpartnervereinbarung enthaltenen sind (hierzu siehe Newsletter vom 30. August).

Damit Sie angesichts des Verlaufs der jüngsten Entwicklungen nicht den Überblick verlieren, möchten wir Ihnen gerne eine kurze Übersicht der Maßnahmen verschaffen, die im Zusammenhang mit dem UV-Schutz zu beachten sind:

  1. Angebotsvorsorge

Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Anhang Teil 3 Abs. 2 Nr. 5 ArbMedVV i.V.m. Abschnitt 4.2 Abs. 1 AMR unter folgenden Voraussetzungen eine Angebotsvorsorge anzubieten, die alle erfüllt sein müssen:

Bei Tätigkeiten im Freien

  • im Zeitraum April bis September
  • zwischen 10 Uhr und 15 Uhr MEZ
  • ab einer Dauer von insgesamt mindestens einer Stunde pro Arbeitstag
  • an mindestens 50 Arbeitstagen.

Achtung:

Bei Tätigkeiten im Freien auf verschneiten Flächen oberhalb von mehr als 1000 Metern über Meeresspiegel besteht die Pflicht zu Angebotsvorsorge nicht nur im Zeitraum April bis September, sondern während des ganzen Kalenderjahres.

  1. Allgemeine Arbeitsschutzmaßnahmen

Jahreszeitenunabhängig haben Arbeitgeber gemäß § 5 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz, § 3 Abs. 1 S. 1 Betriebssicherheitsverordnung immer eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen und daraus die notwendigen und geeigneten Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Das beinhaltet bei Arbeiten im Freien auch Maßnahmen zum Schutz vor UV-Strahlung. In Betracht kommen hierbei sowohl technische und organisatorische (z.B. Beschattung, Verlagerung der Arbeitszeit) als auch personenbezogene Schutzmaßnahmen (z.B. textiler Sonnenschutz, abschattender Kopf- und Nackenschutz, Sonnenschutzbrille, Sonnenschutzmittel). Diese Maßnahmen sind neben der oben genannten Angebotsvorsorge anzuwenden.

Die AMR vom 24. September 2019 können Sie auf der Webseite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herunterladen:

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AMR/AMR-13-3.html

Bei Fragen zu dem Thema wenden Sie sich bitte an die Geschäftsstelle.

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