Verankerungsgrund – Rotes Mehl, weißes Mehl, gar kein Mehl

Ab und zu ist der kurze Bohrer länger als die Wand dick ist, Installation dort, wo man sie in Außenwänden nicht vermuten würde oder der vorgefundene Ankergrund für das Gerüst selbst hilfsbedürftig, da es sich um eine nicht eigenständig tragfähige Vormauerschale oder vorgehängte hinterlüftete Fassade (VHF) handelt. Es geht also um die Kenntnis der Wandaufbauten, der einzelnen Schichten und deren Tragfähigkeit.

In der Praxis wird der Auftragnehmer mit dieser Thematik häufig alleine gelassen. Bei Bestandsgebäuden älterer Bauart sind solche Angaben selten noch verfügbar, bei neueren oder neu gebauten Bauvorhaben werden sie schlicht und einfach vergessen oder als Erfahrungswert des Gerüstbauers vorausgesetzt.

Die Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung im Abschnitt 0 der ATV DIN 18299 und insbesondere der für den Gerüstbau geltenden ATV DIN 18451,  sind aber Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung gemäß §§ 7 ff VOB/A. Der Gerüstbauunternehmer sollte sich also darauf verlassen können, dass er ausreichende Angaben zur Art und Beschaffenheit der für das Gerüst zur Lastaufnahme oder Lastabtragung vorgesehenen Flächen und Punkte, also z. B. zur Tragfähigkeit vorhandener Bauteile, erhält. Ergänzt werden die Anforderungen an die Angaben des Auftraggebers im Abschnitt 0.2.12 bis 0.2.14 der DIN 18451. Hier geht es um Art und Beschaffenheit des Verankerungsgrundes, Einschränkungen zur Lage der Verankerungspunkte oder um die Ausbildung bei mehrschaligen Untergründen. Soweit die Theorie.

Erfolgen keine genaueren Angaben, darf der Gerüstbauer erst einmal von einem homogenen und tragfähigen Verankerungsgrund ausgehen; und diesen benötigt der Ersteller des Gerüstes auch, denn die Einleitung der Lasten über die Verankerung ist eine statisch berücksichtigte Notwendigkeit.  Kommen also beim Betrachten der Fassade oder bei den ersten Bohrlöchern Bedenken auf, sind diese nach § 4 (3) VOB/B schon vor Beginn der Arbeiten schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber bleibt dabei für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen von Stoffen oder Bauteilen verantwortlich.

Zu bemerken sind ungewisse Wandaufbauten z. B. durch sich verändernde Farben des Bohrmehls – rot beispielsweise durch eine Vormauerschale aus Klinkerstein, weiß bei einer Tragschale z. B. aus Kalksandstein oder Porenbeton und ganz ohne Mehl, wenn Hohlräume getroffen werden oder eine dünne Tragschale gar frühzeitig durchstoßen wird. Treten Schäden auf, wird häufig versucht, diese dem Gerüstbauer anzulasten. Hier ist auf die fehlenden Angaben nach Abschnitt 0 der ATV zu verweisen.

Die Verankerung in Vormauerschalen oder VHF aus Beton ist noch aus einem weiteren Grund tückisch. Beim Bohren und Einsetzen des Nylondübels merkt man nicht zwingend, dass die Schale nicht tragfähig ist. Selbst ein Auszugsversuch kann diesen Fehler nicht unbedingt aufdecken. Dies wird erst deutlich, wenn Verankerungen im Rand- oder Eckbereich versagen, denn diese Art der Wetterschale hat selbst nur punktuelle horizontale Verbindungen zur Tragschale und hält den eingeleiteten Kräften senkrecht zur Fassade nicht stand. Erkennen kann man solche Fassadenaufbauten bautechnisch ggf. an mörtellosen Vertikalfugen im Sockelbereich oder an Lüftungsgittern von ca. 4 cm Breite an der Unterseite der Schale, oberhalb des Sockels. Kommen also Bedenken auf, hat der Auftraggeber die Verpflichtung hier Aufklärung zu leisten.

 

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