Weiterbildungsgesetz verabschiedet – Freie Ausbildungsplätze an Arbeitsagentur melden

Eingang einer Arbeitsagentur

Wenn ein Bewerber in einem Betrieb keinen Ausbildungsplatz findet, dann greift ab dem 1. August 2024 die Ausbildungsgarantie. Diese besagt, dass der Bewerber, so bestimmte Bedingungen erfüllt sind, Anrecht auf eine außerbetriebliche Ausbildung hat. Zu diesen Bedingungen gehört, dass der künftige Azubi aus einer Region mit einer „erheblichen Unterversorgung an betrieblichen Ausbildungsplätzen“ stammt. Laut dem nun beschlossenen Gesetz liegt eine solche Unterversorgung vor, wenn es in der entsprechenden Region deutlich mehr gemeldete Bewerber (plus zehn Prozent) als gemeldete betriebliche Ausbildungsstellen gibt.

Festgestellt wird diese Unterversorgung durch die Bundesagentur für Arbeit. Die Sozialpartner vor Ort müssen laut Gesetz in die Ermittlung einbezogen werden. Weitere Akteure, wie insbesondere Handwerkskammern, können hinzugezogen werden, verpflichtend ist das aber nicht.

Um zu verhindern, dass bestimmte Regionen fälschlicherweise als unterversorgt eingestuft werden, weil der Arbeitsagentur falsche Zahlen vorliegen, ist die Mitarbeit der Handwerksbetriebe unerlässlich. Diese sollten freie Ausbildungsplätze grundsätzlich und möglichst lückenlos an die Bundesagentur für Arbeit melden. Nur so lässt sich vermeiden, dass Ausbildungsbewerber verstärkt in die außerbetriebliche Ausbildung abwandern.

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