Weiterhin keine Sicherheitsbeauftragte in kleinen Betrieben

Zwei Hefte mit der Aufschrift "Health and Safety Report"

In seiner Sitzung am 26. März 2026 hat der Bundestag über gleich mehrere Schwellenwerte von Beschäftigtenzahlen entschieden, ab denen Sicherheitsbeauftragte bestellt werden müssen. Besonders zu erwähnen ist, dass Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten, wie bisher, keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen müssen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf war nämlich so unklar formuliert gewesen, dass sich auch kleinere Betriebe genötigt gesehen hätten, einen Sicherheitsbeauftragten zu bestellen. Dagegen haben zahlreiche Verbände Stellungnahmen eingereicht, darunter auch die Bundesvereinigung Bauwirtschaft (BVB) – offensichtlich mit Erfolg. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau begrüßen die neue Regelung und sind erfreut, dass die konstruktive Kritik der Verbände, insbesondere der Vorschlag zu den Schwellenwerten, Gehör gefunden hat.

Gemäß dem jetzigen Bundestagsbeschluss wird der § 22 SGB VII derart angepasst, dass zukünftig drei Schwellenwerte gelten: Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten müssen weiterhin keinen Sicherheitsbeauftragten bestellen. Bei 21 bis 49 Beschäftigten soll die Bestellung davon abhängen, ob im Betrieb eine „besondere Gefährdung für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht“. Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten können mit nur einem Sicherheitsbeauftragten auskommen, sofern keine besondere Gefährdung vorliegt.

Wenngleich die neuen Schwellenwerte grundsätzlich zu begrüßen sind, bieten die Randbedingungen Raum für berechtigte Fragen. Denn das Kriterium „besondere Gefährdung“ hat der Unternehmer laut Gesetz „unter Zugrundelegung der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes“ festzustellen. Was jedoch, zumindest rechtssicher, unter einer „besonderen Gefährdung“ zu verstehen ist, geht aus dem Gesetz nicht eindeutig hervor.

Die Gesetzesbegründung schlägt dazu vor, dass der Unfallversicherungsträger Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Gefährdung konkretisieren kann. Als geeigneter Ort ist hier die DGUV Vorschrift 1 genannt.
Des Weiteren versucht die Gesetzesbegründung zusätzliche Hilfestellung zu geben. Sie verpflichtet den Unternehmer, für den Begriff der besonderen Gefährdung „nach seinem Ermessen für die Ergebnisse seine Gefährdungsbeurteilung zugrunde zu legen“. Dazu könne insbesondere die Anzahl der Versicherungsfälle in dem Unternehmen herangezogen werden. Darüber, welche Anzahl zu welchen Ergebnissen führt und wie die Unfallschwere in die Beurteilung einfließt, schweigt sich die Gesetzesbegründung allerdings aus.

Zu erwähnen bleibt noch, dass dem Unfallversicherungsträger weiterhin das Recht zukommt, Sicherheitsbeauftragte in Einzelfällen anzuordnen. Neu ist außerdem, dass die Nichtbestellung bei mehr als 20 Beschäftigten eine Ordnungswidrigkeit darstellt und eine Geldbuße nach sich ziehen kann.

Darüber, ob die beschlossene Gesetzesänderung zum Bürokratieabbau beiträgt, gehen die Meinungen auseinander. Gleichwohl eröffnet die neue Regelung Möglichkeiten für Unternehmen mit 20 und mehr Beschäftigten und rückt außerdem den Stellenwert der Gefährdungsbeurteilung in den Fokus.

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