Wichtige Ergänzung im Arbeitsschutzgesetz

Symbolbild Recht

Regelmäßig beklagen Gerüstbauunternehmen, dass auf Baustellen Gerüste errichtet werden, die nicht den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechen. Häufig handelt es sich bei den Erstellern um unseriöse Mitbewerber, oder aber der Ersteller betreibt ein Fremdgewerk und die erforderlichen gerüstbauspezifischen Kenntnisse sind nicht in ausreichendem Maße vorhanden.

Da die sehr niedrigen Preise häufig das Resultat unzureichenden Arbeitsschutzes sind, ist es für seriös arbeitende Betriebe umso ärgerlicher, wenn der Zuschlag aufgrund eines günstigeren Angebots des Mitbewerbers nicht erteilt wird. Wenn man dann feststellt, dass das vom Konkurrenten erstellte Gerüst in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht völlig inakzeptabel ist und die zuständigen Behörden teilweise trotz deutlicher Hinweise nicht eingreifen, ist der Ärger umso größer.

An dieser Stelle möchten wir deshalb auf eine wichtige Neuerung im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) hinweisen. In den § 21 wurde ein neuer Absatz 1a eingeführt, der eine sogenannte Mindestbesichtigungsquote festsetzt.

Bisher ergibt sich aus § 21 Abs. 1 ArbSchG, dass die Überwachung des Arbeitsschutzes nach dem Arbeitsschutzgesetz staatliche Aufgabe ist. Die zuständigen Behörden haben insoweit die Einhaltung des Arbeitsschutzgesetzes und die damit einhergehenden Rechtsverordnungen zu überwachen und die Arbeitgeber bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu beraten. Zudem haben die zuständigen Behörden bei der Überwachung Art und Umfang des betrieblichen Gefährdungspotenzials bei der Auswahl von Betrieben zu berücksichtigen.
Der neue § 21 Abs. 1a ArbSchG besagt nun, dass ab dem Jahr 2026 im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5 Prozent der in einem Bundesland vorhandenen Betriebe zu besichtigen sind. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Mindestbesichtigungsquote. Von großer Bedeutung ist, dass von dieser Mindestbesichtigungsquote durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Sofern eine Landesbehörde zum jetzigen Zeitpunkt die Mindestbesichtigungsquote nicht erreichen sollte, ist sie verpflichtet, die Zahl der besichtigten Betriebe bis zum Kalenderjahr 2026 schrittweise mindestens so weit zu erhöhen, dass ab 2026 die Mindestbesichtigungsquote erreicht wird.

Sinn der Novellierung ist, den immer wieder aufkeimenden Diskussionen zur zurückgehenden Überwachungsquote infolge von Personalreduktion und Umstrukturierungen in den zuständigen Behörden entgegenzuwirken. Ebenfalls soll damit eine Angleichung der bundesweit sehr unterschiedlich gehandhabten Überwachungspraxis erfolgen.
Ob bis zum Jahr 2026 und darüber hinaus tatsächlich mit einem Anstieg der Betriebsbesichtigungen zu rechnen ist, bleibt indes abzuwarten.

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