Zweites Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit am 6. Juli  in Kraft. Die neuen Regelungen gelten überwiegend ab dem 6. Juli, die steuerrechtlichen Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2017.

Steuerrecht

§ 6 Absatz 2 Satz 4 EStG - E

Die  Wertgrenze  für  die Aufzeichnungspflichten  bei  der  Sofortabschreibung wird  von 150 € auf 250 € angehoben.  Die  Regelung  soll  erstmals  bei  Wirtschaftsgütern  anzuwenden  sein,  die  nach  dem  31. Dezember 2017  angeschafft,  hergestellt  oder  in  das  Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Absatz 12 Satz 3 EStG-E.

§ 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG - E

Die durchschnittliche Tageslohngrenze wird in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn von 68 € auf 72 € erhöht.

§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG - E

Die  obere Grenze  zur  vierteljährlichen  Abgabe  der Lohnsteuer – Anmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € heraufgesetzt.

§ 33 Satz 1 UStDV - E

Die Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge werden von 150 € auf 250 € angehoben.

§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO - E

Die steuerliche Aufbewahrungsfrist  von  Lieferscheinen wird  grundsätzlich  aufgehoben. Die  bisherige  Aufbewahrungsfrist von  sechs  Jahren  für  empfangene  und  abgesandte Handels - oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine)  soll  jeweils  mit  Erhalt  oder  Versand  der Rechnung enden, soweit mit den Lieferscheinen nicht zugleich Buchungsbelege betroffen sind.

13c.a Absatz 27 UStAE

Die bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsregelung  des  Abschnitts  13c.a  Absatz 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) wird fortgeschrieben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2015 (Aktenzeichen: XI R 28/13).

Sozialversicherungsrecht

Das erweiterte Beitragsverfahren wird mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz für alle Betriebe geöffnet. Hierdurch kann der Vormonatswert zugrunde gelegt werden, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Eine solche Öffnung bringt spürbare bürokratische Erleichterung für Handwerksbetriebe mit sich, da der Aufwand des monatlichen Schätzens entfällt. Eine  monatliche Korrektur des Vormonatswertes wird aber in der Regel nach wie vor nötig sein.

Die Öffnung des erweiterten Beitragsverfahrens führt zudem zu mehr Rechtssicherheit für solche  Betriebe,  die  sich  an  diesem  Verfahren  bereits  beteiligen,  da  die  aktuellen  Anwendungsvoraussetzungen in der Praxis nicht immer als eindeutig empfunden werden.

Der fortlaufende Abbau bürokratischer Lasten ist ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittelständischer Betriebe. Es ist deshalb wichtig, dass auch weiterhin an die Bürokratieentlastungsgesetze angeknüpft wird und weitere Entlastungen vorgenommen werden.

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden