Zweites Bürokratieentlastungsgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet
Das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz wurde am 5. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet und trat damit am 6. Juli in Kraft. Die neuen Regelungen gelten überwiegend ab dem 6. Juli, die steuerrechtlichen Änderungen rückwirkend zum 1. Januar 2017.
Steuerrecht
§ 6 Absatz 2 Satz 4 EStG - E
Die Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung wird von 150 € auf 250 € angehoben. Die Regelung soll erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden, § 52 Absatz 12 Satz 3 EStG-E.
§ 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EStG - E
Die durchschnittliche Tageslohngrenze wird in Anlehnung an den erhöhten Mindestlohn von 68 € auf 72 € erhöht.
§ 41a Absatz 2 Satz 2 EStG - E
Die obere Grenze zur vierteljährlichen Abgabe der Lohnsteuer – Anmeldungen wird von 4.000 € auf 5.000 € heraufgesetzt.
§ 33 Satz 1 UStDV - E
Die Pauschalierungsgrenzen für Rechnungen über Kleinbeträge werden von 150 € auf 250 € angehoben.
§ 147 Absatz 3 Satz 3 und 4 AO - E
Die steuerliche Aufbewahrungsfrist von Lieferscheinen wird grundsätzlich aufgehoben. Die bisherige Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren für empfangene und abgesandte Handels - oder Geschäftsbriefe (Lieferscheine) soll jeweils mit Erhalt oder Versand der Rechnung enden, soweit mit den Lieferscheinen nicht zugleich Buchungsbelege betroffen sind.
13c.a Absatz 27 UStAE
Die bundeseinheitlich abgestimmte Verwaltungsregelung des Abschnitts 13c.a Absatz 27 UStAE zum Ausschluss der Haftung des Abtretungsempfängers (Factors) wird fortgeschrieben. Damit reagiert der Gesetzgeber auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2015 (Aktenzeichen: XI R 28/13).
Sozialversicherungsrecht
Das erweiterte Beitragsverfahren wird mit dem Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz für alle Betriebe geöffnet. Hierdurch kann der Vormonatswert zugrunde gelegt werden, ohne dass bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Eine solche Öffnung bringt spürbare bürokratische Erleichterung für Handwerksbetriebe mit sich, da der Aufwand des monatlichen Schätzens entfällt. Eine monatliche Korrektur des Vormonatswertes wird aber in der Regel nach wie vor nötig sein.
Die Öffnung des erweiterten Beitragsverfahrens führt zudem zu mehr Rechtssicherheit für solche Betriebe, die sich an diesem Verfahren bereits beteiligen, da die aktuellen Anwendungsvoraussetzungen in der Praxis nicht immer als eindeutig empfunden werden.
Der fortlaufende Abbau bürokratischer Lasten ist ein wesentlicher Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere kleiner und mittelständischer Betriebe. Es ist deshalb wichtig, dass auch weiterhin an die Bürokratieentlastungsgesetze angeknüpft wird und weitere Entlastungen vorgenommen werden.