Änderung des Übergangsgesetzes: Information für Betriebe

Gerüstbauer auf einem Gerüst

Wie mehrmals berichtet, tritt am 1. Juli 2024 eine für das Gerüstbauer-Handwerk zentrale Änderung des Übergangsgesetzes zur Novellierung der Handwerksordnung in Kraft: Von diesem Tag an dürfen die in § 1 Abs. 4 des Gesetzes genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen. Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gilt ab diesem Tag grundsätzlich, dass der jeweilige Inhaber bzw. Betriebsleiter eines Betriebs der im Übergangsgesetz genannten Gewerke sich bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen mit dem Gerüstbauer-Handwerk in die Handwerksrolle eintragen lassen muss.

Um den Übergang möglichst einheitlich zu gestalten, haben Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gemeinsam mit den betroffenen Gewerken und dem ZDH ein Eckpunktepapier erarbeitet. Hierin geht es vorrangig um die Frage, wie mit den Bestandsbetrieben der Handwerke umzugehen ist, die bisher über das Übergangsgesetz privilegiert waren. Dieses Papier wurde Anfang September vom ZDH an alle Handwerkskammern als Leitfaden übermittelt.

Im Nachgang hat der ZDH das Papier nun auch für die betroffenen Betriebe aufbereitet und in seiner Serie „Praxis Recht“ veröffentlicht. Wir haben dieses Papier im Downloadbereich unserer Homepage hinterlegt. Mitglieder können es nach Eingabe ihrer Login-Daten von dort herunterladen.

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