Eckpunktepapier zur Umsetzung der Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024

Arbeiter stehen auf einem Gerüst

Im Rahmen der fünften Novellierung der Handwerksordnung wurde das Übergangsgesetz auf unser Hinwirken dahingehend geändert, dass die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten aufstellen dürfen. Diese dreijährige Übergangsfrist endet mit Ablauf des 30. Juni 2024. Ab dem 1. Juli 2024 dürfen die im Übergangsgesetz genannten Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste grundsätzlich nur dann aufstellen, wenn sie selbst diese Gerüste zur Ausübung ihres Gewerks benötigen.

Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten daher ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung, d. h., der Betrieb muss sich bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des Betriebsinhabers bzw. des technischen Betriebsleiters) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a bzw. 7b HwO in Betracht.

Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung. Dabei war bereits bisher festzustellen, dass die Praxis der Erteilung von Ausnahmebewilligungen bei den Handwerkskammern unterschiedlich gehandhabt wurde.

Im Zuge der Änderung des Übergangsgesetzes wurde es daher umso dringender, einen Leitfaden für die Handwerkskammern zu erstellen, wie mit den Bestandsbetrieben der Handwerke umzugehen ist, die bisher über das Übergangsgesetz privilegiert waren. Geeinigt hat man sich nun auf ein Eckpunktepapier, welches Kriterien für Bestandsbetriebe festlegt, bei deren Vorliegen in der Regel eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Im Wesentlichen geht es darum, dass nachgewiesen wird, dass eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau vor dem Stichtag 30. Juni 2024 vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel 6 Jahre) Praxiserfahrung erworben wurde. Der so gestaltete Nachweis der bisherigen praktischen Tätigkeit soll auf (Inhaber-) Meisterbetriebe beschränkt sein.

Vor dem Hintergrund der nicht vollständigen Erfassung des Gerüstbauer-Handwerks durch § 1 Abs. 4 Übergangsgesetz sollen die Ausübungsberechtigungen und Ausnahmebewilligungen auf „das Aufstellen von Stand- und Fahrgerüsten (Fassadengerüste) ohne Gerüstsonderkonstruktionen wie Hängegerüste, Gerüste im Industriegerüstbau und insbesondere ohne Traggerüste“ (keine Spezialtätigkeit) beschränkt werden. Insofern sollten die Kammern darauf hinwirken, dass Antragsteller ihren Antrag entsprechend eingrenzen.

Das Eckpunktepapier wurde vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an die Handwerkskammern übermittelt und dient diesen als Maßstab für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen. Aufgrund des Inkrafttretens des Übergangsgesetzes am 1. Juli 2024 ist mit einer erhöhten Anzahl von Anträgen für Ausnahmebewilligungen in der nächsten Zeit zu rechnen.

Mit der Vorgabe einheitlicher Kriterien und der Stichtagsregelung soll das Auslaufen des Übergangsgesetzes und damit der letzte Baustein für die Entwicklung des Gerüstbaus zu einem eigenständigen Vollhandwerk geordnet begleitet werden. Dabei soll die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen in der Folgezeit weiter evaluiert werden und vom ZDH mit Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau überprüft werden.

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