Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024
In verschiedenen externen Presseartikeln wurde zuletzt auf die Änderung des Übergangsgesetzes zum 1. Juli 2024 hingewiesen. Dabei wurde allerdings nicht selten ein falscher Fokus gesetzt. Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau möchten daher noch einmal die eigentliche Bedeutung der Neuregelung betonen.
Der 1. Juli 2024 ist ein wichtiges Datum für das Gerüstbauer-Handwerk in Deutschland. Von diesem Tag an ist das Aufstellen von Arbeits- und Schutzgerüsten für Dritte nur noch Gerüstbaubetrieben erlaubt. Ausgenommen sind im Wesentlichen nur Betriebe, die hierfür eine Ausnahmegenehmigung nach der Handwerksordnung besitzen.
Verschiedene Zeitungsartikel und Presseaussendungen haben zuletzt leider den Fokus auf die Ausnahmetatbestände gesetzt, die allerdings im Wesentlichen jetzt nur noch nach den für alle Handwerke anzuwendenden Regeln der §§ 5, 7a und 8 der Handwerksordnung gelten und eben nicht mehr über einen Spezialtatbestand wie dem bisherigen Übergangsgesetz.
Der Kern der Neuregelung ist nämlich ein ganz anderer: Nach 26 Jahren des Übergangs erhält der Gerüstbau nun auch offiziell die Anerkennung und Gleichstellung, die er als Vollhandwerk verdient. Vom 1. Juli 2024 an dürfen die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes zur Novellierung der Handwerksordnung genannten 22 Gewerke, wie zum Beispiel Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, Arbeits- und Schutzgerüste nur noch zur Ausübung ihres eigenen Gewerks aufstellen.
Für das isolierte Anbieten von Gerüstbauleistungen gelten ab dem 1. Juli 2024 grundsätzlich die regulären Bedingungen der Handwerksordnung: Demnach muss sich der Betrieb bei der zuständigen Handwerkskammer unter den üblichen Voraussetzungen (Nachweis Meisterbrief oder meistergleiche Qualifikation im Gerüstbauer-Handwerk in der Person des Betriebsinhabers bzw. des technischen Betriebsleiters) in die Handwerksrolle eintragen lassen. Kann ein Meisterbrief oder ein anderer förmlicher Abschluss nicht nachgewiesen werden, kommt die Beantragung einer Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO oder einer Ausübungsberechtigung nach § 7a bzw. 7b HwO in Betracht.
Sowohl bei der Ausnahmebewilligung als auch bei der Ausübungsberechtigung müssen die notwendigen bzw. erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Gerüstbauer-Handwerk nachgewiesen werden. Im Zweifel erfolgt dieser Nachweis durch eine Sachkundeprüfung.
Für Meisterbetriebe einiger Handwerke des Übergangsgesetzes kann im Einzelfall eine Vermutungsregel für das Vorliegen dieser Kenntnisse und Fertigkeiten greifen, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine eingerichtete Betriebsstruktur im Gerüstbau zum Stichtag 30. Juni 2024 vorgelegen hat und zusätzlich über einen längeren Zeitraum (zum Beispiel sechs Jahre) Praxiserfahrungen erworben wurden. Die Kriterien hierfür im Einzelnen sind in einem Eckpunktepapier festgehalten, das mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks erarbeitet wurde. Ausnahmebewilligungen, die sich auf diese Vermutungsregeln stützen, sollen auf Fassadengerüste ohne Sonderkonstruktionen beschränkt werden.
„Das Auslaufen der Übergangsfrist ist ein lange überfälliger Schritt in der Geschichte des Gerüstbauer-Handwerks in Deutschland“, betont Marcus Nachbauer, Bundesinnungsmeister und Präsident des Bundesverbandes Gerüstbau. „Was 1998 mit der Eintragung des Gerüstbaus als Vollhandwerk in die Anlage A der Handwerksordnung begonnen hat, findet nun endlich seinen Abschluss. Zugleich erfährt der Gerüstbau eine weitere Stärkung seiner Rolle als zentrales und eigenständiges Gewerk in der Bauwirtschaft.“