Aktualisierte Informationen zum elektronischen Arbeitsunfähigkeitsnachweis (eAU)

Bereits im Oktober-Newsletter 2021 sowie im Januar-Newsletter 2022 informierten wir über die elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

Das Verfahren zur digitalen Weiterleitung von AU-Daten durch die Krankenkasse an die Arbeitgeber wurde vom Gesetzgeber nunmehr auf den 1. Januar 2023 verschoben – geplant war ursprünglich der Termin 1. Juli 2022.

Das bedeutet: Für das Jahr 2022 bedeutet die Einführung der eAU keinerlei Änderung für Sie! Ihre Beschäftigten müssen weiterhin ihre AU-Bescheinigungen an Sie weitergeben. Erst ab dem 1. Januar 2023 werden Sie als Arbeitgeber verpflichtend in das elektronische Verfahren eingebunden.

Die Arztpraxen müssen bis Ende des Jahres 2022 neben der Übermittlung der eAU an die Krankenkassen weiterhin eine Papierbescheinigung ausstellen, die die Erkrankten dann an ihren Arbeitgeber weiterleiten müssen.

Das Verfahren ab Januar 2023:

Ihr Mitarbeiter oder Ihre Mitarbeiterin meldet sich bei Ihnen krank und geht zum Arzt. Die eAU wird dann durch ein elektronisches Meldeverfahren direkt von der Vertragsarztpraxis an die Krankenkasse übermittelt. Sie als Arbeitgeber rufen die genauen Arbeitsunfähigkeitsdaten (AU-Daten) Ihrer Beschäftigten, die sich krankgemeldet haben, elektronisch bei der Krankenkasse ab. Dazu melden Sie der Krankenkasse den ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Liegt eine eAU oder eine Krankenhauszeit zu dieser Zeit vor, erhalten Sie alle relevanten Daten zur Arbeitsunfähigkeit auf elektronischem Weg.

Hintergrund:

Die Digitalisierung im Gesundheitswesen schreitet voran: So wird seit 1. Oktober 2021 Schritt für Schritt die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Die Ziele sind Bürokratieabbau, keine Medienbrüche bei der Bearbeitung von Krankheitsdaten und weniger Verwaltungskosten im Gesundheitswesen und in der Wirtschaft.

Dokument im Mitgliederbereich: FAQ zur elektronischen AU Stand Dezember 2021:

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