Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge: Was bedeutet das für Betriebe im Gerüstbau?

Im Rahmen der jüngsten Tarifabschlüsse tauchte immer wieder eine wichtige Frage auf: Welche Tarifverträge gelten eigentlich für alle und welche nur für tarifgebundene Betriebe? Damit Sie den Überblick behalten, haben wir die wichtigsten Informationen nochmals für Sie zusammengefasst.
Was ist ein Tarifvertrag und für wen gilt er?
Tarifverträge werden zwischen Arbeitgeberverbänden und der Gewerkschaft geschlossen. Grundsätzlich gelten diese Verträge zunächst nur für:
- Arbeitgeber, die Mitglied im Arbeitgeberverband (Bundesinnung/Bundesverband Gerüstbau) sind, und
- Arbeitnehmer, die der Gewerkschaft (IG BAU) angehören.
Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: die Allgemeinverbindlichkeit.
Wann gelten Tarifverträge für alle?
Ein Tarifvertrag kann auf Antrag der Tarifparteien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärt werden. Die Folge ist:
- Der Tarifvertrag gilt für alle Betriebe, die in Deutschland Gerüstbauarbeiten ausführen.
- Das gilt unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer tarifgebunden sind.
Welche Tarifverträge sind im Gerüstbau allgemeinverbindlich?
Aktuell gelten im Gerüstbau folgende Tarifverträge branchenweit:
- Tarifvertrag Mindestlohn (TV Mindestlohn) - ab 1. Januar 2026
- Rahmentarifvertrag (RTV)
- Lohnausgleichstarifvertrag (TV Lohnausgleich)
- Tarifvertrag über Berufsbildung (TV Berufsbildung)
- Tarifvertrag über die überbetriebliche Zusatzversorgung (ZTV)
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren (VTV)
- Tarifvertrag über die Gewährung vermögenswirksamer Leistungen (TV Vermögensbildung)
- In Vorbereitung: TV Sommerausfallgeld (dieser soll ebenfalls allgemeinverbindlich werden)
Welche Tarifverträge sind NICHT allgemeinverbindlich?
Diese Verträge gelten nur für tarifgebundene Betriebe und Beschäftigte:
- Lohntarifvertrag (LTV)
- Tarifvertrag über Ausbildungsvergütung
- Tarifvertrag Tarifliche Zusatzrente (TZR)
Im Zuge dessen kam auch die Frage auf, ob und wann Fahrtzeiten zu vergüten sind.
Laut § 3 Ziffer 1 RTV beginnt und endet die regelmäßige Arbeitszeit, sofern der Arbeitgeber dies anordnet und der Betriebsrat zustimmt, entweder am Betriebssitz oder an der Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.).
Wenn Sie unseren Arbeitsvertrag nutzen, gilt „dass die regelmäßige Arbeitszeit auf Anordnung des Arbeitgebers an der jeweiligen Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.) beginnt und endet“.
Für Fahrer gilt, dass die Fahrtzeit immer vergütungspflichtig ist. Für Beifahrer ist Folgendes geregelt:
Beginnt die Arbeitszeit laut Vereinbarung am Betriebssitz, ist die Fahrtzeit zur Baustelle vergütungspflichtig. In diesem Fall zählt die gemeinsame Fahrt im Firmenfahrzeug bereits als Arbeitszeit.
Beginnt die Arbeitszeit laut Vertrag jedoch erst an der Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.), besteht keine Vergütungspflicht für die Fahrtzeit. Wer also mit dem eigenen Pkw zum Betrieb fährt und anschließend im Firmenfahrzeug zur Baustelle mitfährt, befindet sich noch nicht in der Arbeitszeit, der Betrieb dient hier lediglich als Sammelstelle.
Wichtig ist außerdem: Nimmt der Arbeitnehmer vor Arbeitsbeginn Vorbereitungstätigkeiten im Betrieb vor, wie etwa Material vorzubereiten, Fahrzeuge zu beladen oder organisatorische Aufgaben zu erledigen, beginnt die vergütungspflichtige Arbeitszeit bereits am Betriebssitz. Diese Zeit ist vollständig zu vergüten, inklusive der anschließenden Fahrt zur Baustelle.