Jetzt ist es offiziell – das geänderte Übergangsgesetz tritt in Kraft
Das Gesetzgebungsverfahren zur fünften Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerks-rechtlicher Vorschriften wurde am 14. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht. Damit ist nun offiziell bestätigt, dass das geänderte Übergangsgesetz am 1. Juli 2024 in Kraft tritt.
Nach über 20 Jahren des Übergangs erhält der Gerüstbau nun endlich auch offiziell die Anerkennung und Gleichstellung, die er als Vollhandwerk verdient. Das ist ein großer Erfolg, auf den wir sehr stolz sind. Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist der Deutsche Bundestag damit der Argumentation von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gefolgt – trotz des massiven Widerstands anderer Baugewerke – und hat erkannt, dass die bisherige Regelung zugunsten der im Übergangsgesetz genannten Handwerke zu weit gefasst ist und es in Anbetracht des Missbrauchs in der Praxis einer gesetzlichen Klarstellung bedarf.
Wie geht es nun weiter?
Ab dem 1. Juli 2024 ist ein Aufstellen von Gerüsten für Dritte durch andere Handwerke regelmäßig nicht mehr ohne Ausnahmebewilligung möglich (Ausnahme nur § 5 der Handwerksordnung). Um eine einheitliche Praxis der Handwerkskammern bei den Ausnahmegenehmigungen zu erreichen, werden Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) an der Klärung der Ausnahmeregelungen arbeiten.