Übergang zur Vollhandwerkwerdung des Gerüstbaus erfolgreich beendet

Trotz des massiven Widerstands anderer Baugewerke hat der Deutsche Bundestag in zweiter und dritter Lesung den Änderungsvorschlag von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau zum Übergangsgesetz verabschiedet. Das ist ein großer Erfolg, auf den wir stolz sind. Denn wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, ist der Deutsche Bundestag damit der Argumentation von Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau gefolgt, dass die bisherige Regelung zugunsten der im Übergangsgesetz genannten Handwerke zu weit gefasst ist und es in Anbetracht des Missbrauchs in der Praxis einer gesetzlichen Klarstellung bedarf.

Das Gesetzgebungsverfahren wurde am 28. Mai 2021 mit Beschluss des Bundesrates beendet. Damit steht nun fest, dass zukünftig ein Aufstellen von Gerüsten für Dritte durch andere Handwerke regelmäßig nicht mehr ohne Ausnahmebewilligung möglich ist (Ausnahme nur § 5 der Handwerksordnung). Die Novellierung der Handwerksordnung insgesamt tritt voraussichtlich am 1. Oktober in Kraft. Die Änderung des Übergangsgesetzes wird allerdings erst drei Jahre nach Bekanntmachung des Gesetzes wirksam werden.

Details zur Neuregelung

Das Gesetz sieht vor, dass die in § 1 Abs. 4 des Übergangsgesetzes genannten 24 Handwerke, wie z.B. Stuckateure, Maler, Dachdecker und viele andere Bauhandwerke, nach Ablauf einer dreijährigen Übergangsfrist, in der es bei der geltenden Rechtslage bleibt, Arbeits- und Schutzgerüste zukünftig nur noch zur Ermöglichung der jeweils zu diesem Gewerbe gehörenden Tätigkeiten aufstellen dürfen. D. h. nach Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist dürfen die genannten Handwerke Arbeits- und Schutzgerüste grundsätzlich nur dann aufstellen, wenn sie selbst diese Gerüste zur Ausübung ihres Gewerks benötigen.

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll mit der neuen Regelung verhindert werden, dass Gewerbetreibende zwar mit einem zulassungspflichtigen Handwerk bei den zuständigen Handwerkskammern eingetragen sind, tatsächlich jedoch überwiegend Tätigkeiten des Gerüstbauer-Handwerks anbieten. Damit bestehen Ausnahmen nur noch nach den allgemeinen, bereits jetzt schon für alle Gewerke geltenden Regelungen der §§ 5, 7a und 8 der Handwerksordnung.

Bundesinnung und Bundesverband Gerüstbau werden zusammen mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) darauf hinwirken, eine einheitlich Praxis der Handwerkskammern bei den Ausnahmegenehmigungen zu erreichen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zur 5. Novelle der Handwerksordnung werden darüber hinaus u. a. Änderungen zu berufsbildungsrechtlichen Vorschriften, wie beispielsweise zum Gesellen- und Meisterprüfungswesen, sowie zur Stärkung des Tarifwesens im Handwerk vorgenommen.

 

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