Neue gesetzliche Regelung für Gesellschaften des bürgerlichen Rechts

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 wurde das Gesellschaftsregister eingeführt, in das sich Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) eintragen lassen können.
Für GbRs und ihre Gesellschafter besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung, aber aus praktischen Gründen werden sich viele GbRs in das Gesellschaftsregister eintragen lassen. So sind etwa Geschäftsvorfälle mit Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten (Kauf, Verkauf, Änderungen im Grundbuch…) nur möglich, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen ist. Auch für andere Rechtsgeschäfte, wie zum Beispiel Beteiligungen der GbR an anderen eingetragenen Gesellschaften (GmbH, KG) oder Marken und Patente, ist eine Voreintragung ins Gesellschaftsregister erforderlich. Aus Sicht der vollständigen Handlungsfähigkeit der GbR kann eine Eintragung ins Gesellschaftsregister daher sinnvoll sein.
Wichtig: Wenn die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen wird, muss die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) auch im Transparenzregister angemeldet werden. Wie bereits im April 2023 berichtet, drohen bei Nichteintragung Bußgelder.