Registrierungspflicht im Transparenzregister – Jetzt drohen Bußgelder

Symbolbild Betriebswirtschaft

Zur Erinnerung: Seit dem 1. August 2021 sind juristische Personen des privaten Recht verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und an das Transparenzregister zu melden. Meldepflichtig sind gemäß Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche (TraFinG Gw) insbesondere sogenannte Kapitalgesellschaften wie z. B. die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder die Aktiengesellschaft (AG), aber auch Mischformen aus Kapital- und Personengesellschaft. Nicht eingetragen werden müssen Einzelunternehmen und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts GbR – es sei denn, die GbR hält Anteile an einer GmbH.

Dank großzügiger Übergangsfristen wurde ein Verstoß gegen die Meldeflicht bislang allerdings nicht geahndet. Je nach Rechtsform des Unternehmens sind diese Fristen nun abgelaufen oder laufen in den nächsten Monaten ab. Konkret bedeutet das: Wenn die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, droht ab sofort ein Bußgeld: Bei „leichtfertiger Begehung“ sieht das Gesetz eine Geldbuße von bis zu 100.000 Euro vor, bei „vorsätzlicher Begehung“ sogar eine Geldbuße von bis zu bis zu 150.000 Euro.

Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wurde wie folgt gestaffelt:

  • für Aktiengesellschaften (AG, SE) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien ab dem 1. April 2023
  • für Gesellschaften mit beschränkter Haftung, (Europäische) Genossenschaften und Partnerschaften ab dem 1. Juli 2023
  • für sonstige Gesellschaften, insbesondere eingetragene Personengesellschaften ab dem 1. Januar 2024

Abfragen und Meldungen können Sie unter www.transparenzregister.de durchführen. Sämtliche Informationen zur Registrierungspflicht im Transparenzregister finden Sie in diesem Merkblatt im Mitglieder-Downloadbereich.

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