Neues zur Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Bereits in unserem September-Newsletter haben wir über die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zum Thema Arbeitszeiterfassung informiert. Nun liegen die Beschlussgründe und damit weitere Details zu den Pflichten des Arbeitgebers vor.
Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass sämtliche Arbeitgeber zur Einführung eines Systems verpflichtet sind, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Zunächst aber war noch nicht ganz klar, ob eine elektronische Zeiterfassung erforderlich ist oder nicht. Mittlerweile liegen die Beschlussgründe vor, und wir können mitteilen, dass das Bundesarbeitsgericht davon ausgeht, dass die Arbeitszeiterfassung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen muss.
Aus den Gründen:
Aus § 3 Abs. S. 1 ArbSchG ergibt sich die Pflicht des Arbeitgebers, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Nach § 3 Abs. 2 Nummer 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach § 3 Abs. 1 ArbSchG unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der Zahl der Beschäftigten für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel hierfür bereitzustellen. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts betrifft dies auch die Einführung eines Systems, mit dem Beginn und Ende und damit die Dauer der Arbeitszeiten einschließlich der Überstunden im Betrieb erfasst werden. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers bezieht sich auf alle im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer im Sinne des § 5 Abs. 1 S.1 BetrVG. Es wird deshalb darauf hingewiesen, dass die Geschäftsführung nicht verpflichtet ist, ihre eigene Arbeitszeit zu erfassen.
Es ist der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgend ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Da bis zum jetzigen Zeitpunkt vom Gesetzgeber noch keine konkretisierende Regelung getroffen wurde, wie ein solches System auszusehen hat, hat der Arbeitgeber also einen Spielraum, in dessen Rahmen er unter anderem die Form des Systems festlegen kann. Bei der Auswahl, so jedenfalls das Bundesarbeitsgericht, sind vor allem die Besonderheiten der jeweils betroffenen Tätigkeitsbereiche der Arbeitnehmer und die Eigenheiten des Unternehmens, insbesondere auch die Größe, zu berücksichtigen.
Aufgrund dessen muss, wie bereits oben ausgeführt, die Arbeitszeiterfassung nicht zwingend elektronisch erfolgen. Es können je nach Tätigkeit und Unternehmen auch Aufzeichnungen in Papierform genügen.
Bei der Auswahl und der näheren Ausgestaltung des jeweiligen Arbeitszeiterfassungssystems muss der Arbeitgeber jedoch beachten, dass die Zielsetzung der Verpflichtung, die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz ist. Auswahl und nähere Ausgestaltung dürfen deshalb keinen rein wirtschaftlichen Überlegungen untergeordnet werden.
2023 soll es eine gesetzliche Neuregelung zur Arbeitszeiterfassung geben. Bundesarbeitsminister Hubert Heil kündigte im Dezember in einem Zeitungsinterview an, dazu zeitnah einen „praxistauglichen“ Vorschlag vorzulegen.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen der Fachbereich Recht gerne zur Verfügung.