Arbeitssicherheit – Neue Rechtslage sieht Angebotsvorsorge im UV-Schutz vor

Thorben Wengert pixelio.de
Thorben Wengert pixelio.de

Die Neuregelung der Verordnung (s. Anhang Teil 3, Abs. 2 Nr. 5 ArbMedVV) sieht jetzt vor, dass bei „Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung von regelmäßig einer Stunde oder mehr je Tag“ die Verpflichtung zu einer Angebotsvorsorge, also einer den Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber angebotenen Möglichkeit der Vorsorgeuntersuchung, besteht. Außerdem hat der Arbeitgeber Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, durch welche die Belastung durch natürliche UV-Strahlung für die Beschäftigten möglichst geringgehalten wird.

Hintergrund der neuen Verordnung ist, dass 2015 die Berufskrankheit 5103 „Plattenepithelkarzinome oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung“ in die Berufskrankheiten-Verordnung aufgenommen wurde (über Zwischenstände berichteten wir im Info 02/2018). Die Bundesregierung sah sich deshalb veranlasst, die Rechtslage anzupassen und bei Tätigkeiten im Freien verschärfte Vorsorgemaßnahmen zum Schutz gegen durch UV-Strahlung verursachte Erkrankungen vorzuschreiben.

Der ursprüngliche Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales sah die Einführung einer Pflichtvorsorge vor. Eine Nichtdurchführung der Pflichtvorsorge hätte ein Beschäftigungsverbot für betroffene Arbeitnehmer zur Konsequenz gehabt, was wiederum aufgrund der zu erwartenden Engpässe und Wartezeiten bei den für die Vorsorgeuntersuchungen zuständigen Arztpraxen zu Stillständen auf den Baustellen geführt hätte.

Um das zu verhindern, haben sich der Bundesverband Gerüstbau, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes und weitere Akteure der Bauwirtschaft zur Sozialpartner-Initiative „Umgang mit UV-Strahlung bei Tätigkeiten im Freien“ zusammengeschlossen. Sinn und Zweck der Initiative ist es zum einen, gemeinsam Verantwortung für das Thema UV-Schutz zu übernehmen. Das soll insbesondere durch eine Sensibilisierung der Handwerksbetriebe für die Gefahren der UV-Belastung und den Umgang damit geschehen. Des Weiteren soll die Sozialpartnerinitiative dabei helfen, die Interessen der Bauwirtschaft auch beim Thema UV-Schutz praxisgerecht umzusetzen.

Ein Erfolg, zu dem wir zusammen mit den Sozialpartnern beitragen konnten, ist die Abwendung einer Pflichtvorsorge in der geänderten ArbMedVV.

Damit es aber auch zukünftig bei der Angebotsvorsorge bleibt, ist es jetzt wichtig, dass die betroffenen Unternehmen – also auch die Gerüstbaubetriebe – dabei helfen, die Inhalte der Sozialpartnervereinbarung umzusetzen.

Das umfasst neben einer Aufklärung der Arbeitnehmer über die Gefahren der UV-Belastung und den Einsatz geeigneter Schutzmaßnahmen (z.B. langer Kleidung und Sonnenschutzcreme) vor allem, die Arbeitnehmer zur Wahrnehmung der Angebotsvorsorge anzuhalten.

Dazu muss allen Arbeitnehmern, die

  • an mindestens 40 % der Arbeitstage von April bis September zwischen 10:00 Uhr und 15:00 Uhr
  • mindestens eine Stunde am Tag der Sonneneinstrahlung ausgesetzt sind,
  • vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit und sodann einmal jährlich

die Teilnahme an einer Vorsorgeuntersuchung angeboten werden.

Dabei ist zu beachten, dass die Vorsorgeuntersuchung gemäß der ArbMedVV zwingend bei einem Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner durchgeführt werden muss und die Untersuchung während der Arbeitszeit stattfinden soll, § 3 ArbMedVV. Hilfe bei der Suche nach einem Betriebsarzt finden Sie über den Arbeitsmedizinischen Dienst der BG Bau, der an Standorten in ganz Deutschland vertreten ist. Eine Übersicht der Standorte ist abrufbar über

https://www.amd.bgbau.de/standorte/

Die Kostentragung für die Vorsorge richtet sich nach § 3 Abs. 3 analog Arbeitsschutzgesetz, erfolgt also durch die Arbeitgeber.

Um den betroffenen Arbeitnehmern die Vorsorgeuntersuchung anzubieten, können Sie den Mustervordruck verwenden, den wir Ihnen im geschützten Downloadbereich der Innungshomepage zur Verfügung stellen.

Informationen rund um das Thema UV-Schutz finden Sie außerdem in der ausführlichen Broschüre der Sozialpartner „Sonnenschutz bei Arbeiten im Freien“, die von der BG Bau herausgegeben wird und über

https://www.bgbau.de/service/angebote/medien-center/medium/sonnenschutz-bei-arbeiten-im-freien/

für BG-Mitgliedsbetriebe frei abrufbar ist.

Fragen zu dem Thema beantwortet Ihnen in der Geschäftsstelle:
Tobias Barth, Tel: 0221 870 60 10, t.barth@geruestbauhandwerk.de

 

Noch kein Mitglied?

Ihre Vorteile als Mitglied:

  • Gehör finden – durch eine starke Interessenvertretung
  • Vorsprung gewinnen – durch aktuelle Informationen und einen starken Dialog
  • Fachkräfte sichern – durch Nachwuchsgewinnung und -förderung
  • Netzwerken bilden – durch Mitgliederversammlungen und andere Veranstaltungen
  • Wissen erwerben – durch Seminare, Schulungen und Beratung
  • Preisvorteile erhalten – durch Sonderkonditionen im Verbund
  • Mehr Sicherheit erreichen – durch Zertifizierungen im Arbeitsschutz
  • Unterstützung bekommen – in allen betrieblichen Belangen durch ein hochspezialisiertes Team
Jetzt Mitglied werden