Umsetzung der EU-Entsenderichtlinie bringt Neuregelung bei der Entsendung von Arbeitnehmern

Symbolbild Recht

Worum geht es bei der EU-Entsenderichtlinie?

Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland können Aufträge in Deutschland annehmen und Beschäftigte zur Arbeit nach Deutschland entsenden. Erhalten diese aus dem Ausland entsandte Beschäftigte für ihre Tätigkeit weniger Lohn als die lokalen Kolleginnen und Kollegen, verzerrt das den Wettbewerb und kann zu Lohndumping führen. Um innerhalb der EU ein gewisses Maß an Einheitlichkeit zu ermöglichen, gibt es daher die sogenannte EU-Entsenderichtlinie. Durch deren Neuregelung und Umsetzung im deutschen Recht durch die Änderung des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) sollen ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer künftig stärker als bislang von den in Deutschland geltenden Arbeitsbedingungen profitieren und so Wettbewerbsverzerrungen verringert werden.

Im Gerüstbauer-Handwerk haben die Tarifpartner dieses Problem schon seit Jahren erkannt und Mindestarbeitsbedingungen für alle Arbeitnehmer geschaffen, die Tätigkeiten in Deutschland ausführen. Dies gilt für den tariflichen Mindestlohn sowie das Urlaubskassenverfahren. Die Einhaltung dieser Regelung wird vom Zoll kontrolliert.

Was verändert sich durch die Neuregelung dann noch für die Gerüstbaubranche?

  • Mit dem neuen Gesetz haben entsandte Arbeitnehmer Anspruch auf alle Bestandteile der Vergütung, die auch inländische Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in Geld oder Sachleistung für die geleistete Arbeit erhalten sowie auf die Einhaltung bestimmter gesetzlicher Rahmenbedingungen.
    Für das Gerüstbauer-Handwerk relevant sind vor allem:
    • Entlohnung
      • Das betrifft Ansprüche aus dem Rahmentarifvertrag, wie
        • das 13. Monatseinkommen („Weihnachtsgeld“ - § 11 RTV)
        • Zuschläge für Überstunden, Sonn-, Feiertags- Nachtarbeit, Erschwerniszuschläge (§ 3 Ziffer 15, § 6 RTV)
        • Zulagen oder Kostenerstattung zur Deckung von Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten. Auch die Regelungen zu Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss, Auslöse und Unterkunft bei dienstlichen Reisen im Inland werden nun auf die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewendet (§ 7 RTV).
    • Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten
    • Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygiene am Arbeitsplatz einschließlich Unterkünfte
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
    Die Arbeitnehmer müssen alle für mögliche Zollkontrollen relevanten Unterlagen während des gesamten Zeitraumes der Beschäftigung im Inland in deutscher Sprache bereithalten. Hierzu gehören Arbeitsverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Belege über Entgeltzahlungen sowie Unterlagen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Unterkunft.  
  • Nach zwölf bzw. 18 Monaten der Beschäftigung werden dann auch alle weiteren in Deutschland in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften sowie weitere in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschriebenen Regelungen angewendet. Ausgenommen sind Verfahrens- und Formvorschriften und Bedingungen für den Abschluss oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie die betriebliche Altersvorsorge.

Ziel ist die weitgehende Gleichstellung der über längere Zeit entsendeten Arbeitnehmer mit vergleichbaren inländischen Arbeitnehmern.

Dies betrifft insbesondere:

  • Der Entgeltfortzahlungsanspruch an Feiertagen (nicht aber im Krankheitsfall)
  • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Elternzeit (nicht Elterngeld)
  • Ansprüche des Arbeitnehmers auf Pflegezeiten nach dem Familienpflegezeitgesetz und dem Pflegezeitgesetz
  • Vorschriften über die deliktische Haftung im Arbeitsverhältnis

Fazit:

Für die Betriebe des Gerüstbauer-Handwerks erweitert die Umsetzung der Entsenderichtlinie den bereits vorhandenen Schutz gegen Wettbewerbsverzerrungen durch ausländische Billiganbieter von Gerüstbauleistungen. In der Praxis ist die Prüfung auf Einhaltung der Regeln durch die Entsendebetriebe jedoch ohne tatsächliche Prüfungen des Zolls schwer vorstellbar. Zwar sind die Zollbehörden in der Pflicht, die Entsendebetriebe zu prüfen, inwiefern hier angesichts ohnehin knapper Personalressourcen eine flächendeckende Prüfung stattfinden wird, bleibt jedoch abzuwarten. Hier muss dringend an zusätzlichem Personal nachgelegt werden.

Bundesinnung und Bundesverband sind seit 2014 Teil des Bündnisses gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung und setzen sich hierbei gemeinsam mit der Gewerkschaft IG BAU und dem Bundesfinanzministerium sowie des Zolls für faire Wettbewerbsbedingungen im Gerüstbauer-Handwerk ein. Eine wesentliche Forderung von Bundesinnung und Bundesverband ist hierbei seit Jahren die Ausweitung der Kontrollen der Einhaltung von Mindestarbeitsbedingungen, insbesondere bei auffälligen Betrieben.  

 

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