Abgelastete LKW jetzt meist mautpflichtig

Im vergangenen November hatten wir an dieser Stelle über Änderungen bei der Lkw-Maut berichtet. Aufgrund mehrerer bekannt gewordener Nacherhebungsverfahren möchten wir noch einmal auf das Thema „abgelastete LKW“ eingehen.
Um zu entscheiden, ob ein Fahrzeug mautpflichtig ist, wird seit dem 1. Dezember 2023 statt des „zulässigen Gesamtgewichts“ (zGG) als Rechengröße die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm) herangezogen. Werden Fahrzeuge abgelastet, wird in der Regel aber das im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) unter Ziffer F.2 ausgewiesene zGG reduziert, nicht die unter Ziffer F.1 angegebene tzGm. Damit sind viele in der Vergangenheit abgelastete Fahrzeuge nach den neuen Regeln mautpflichtig.
Im Falle eines Mautverstoßes ist mit zwei Verfahren zu rechnen. Zum einen wird gemäß § 8 Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) in einem sog. Nacherhebungsverfahren die nicht entrichtete Maut nachträglich erhoben. Zum anderen wird der Mautverstoß gemäß § 10 BFStrMG als Ordnungswidrigkeit regelmäßig mit einem Bußgeldverfahren geahndet. Im Rahmen unserer verbandspolitischen Aktivitäten setzen wir uns allerdings dafür ein, dass Ablastungsfälle innerhalb einer gewissen Kulanzphase ohne Ordnungswidrigkeitsverfahren abgewickelt werden.
Praxistipp: Lassen Sie die Ablastung auch im Feld F.1 des Fahrzeugscheins eintragen. Kontaktieren Sie die bei Ihnen ansässige amtlich anerkannte Überwachungsorganisation (TÜV, GTÜ, DEKRA usw.) und fragen nach, ob bei erneuter Ablastung des Fahrzeugs das reduzierte zulässige Gesamtgewicht auch im Feld F.1 (tzGm) eingetragen werden kann. In diesem Fall kann der Fahrzeughalter die neue im Fahrzeugschein im Feld F.1 eingetragene Nutzlast für die Mauterhebung bei Toll Collect einpflegen. Ggf. muss das Fahrzeug dazu vorher noch bei Toll Collect registriert werden.