Mautpflicht wird ausgeweitet – „Handwerkerausnahme“ bestätigt

Symboldbild LKW-Maut

Die gute Nachricht zuerst: Die von vielen Verbänden gefordert „Handwerkerausnahme“ wurde im Mautgesetz festgeschrieben. Demnach wird die Mautpflicht für die Benutzung von Bundesfernstraßen zwar ab dem 1. Juli 2024 auf Lastkraftwagen mit einem Gewicht zwischen 3,5 und 7,49 t ausgeweitet. Für Handwerker oder Personen mit handwerksähnlichen Berufen gilt hier aber eine Ausnahme. Demnach sind Fahrzeuge von der erweiterten Mautpflicht ausgenommen, wenn das Fahren dieses Fahrzeugs für den Fahrer keine Haupttätigkeit ist und damit ausschließlich Material und Ausrüstung befördert werden, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt.

Zugleich wird die Lkw-Maut ab dem 1. Dezember 2023 um eine sogenannte CO2-Komponente erweitert. Das bedeutet, dass die Höhe der Maut künftig auch vom CO2-Ausstoß des Lkws abhängt. In den meisten Fällen – insbesondere für Unternehmen mit älteren Fahrzeugen – führt das zu einer Erhöhung der Mautkosten um 40 bis 83 %. Konkrete Zahlen finden Sie in dieser Tabelle.

Bitte beachten Sie: Bei Fahrzeugen mit einer Erstzulassung nach dem 30. Juni 2019 und der Emissionsklasse Euro VI ist die Höhe der Maut zudem von der CO2-Klasse abhängig. Diese Fahrzeuge werden automatisch in die ungünstigste CO2-Klasse 1 eingestuft. Diese Einstufung kann, muss aber nicht richtig sein. Die Überprüfung und gegebenenfalls notwendige Korrektur der CO2-Klasse für Ihr Fahrzeug erfolgt nur, wenn Sie aktiv werden und sich auf der Homepage von Toll-Collect mit Ihren Benutzerdaten einloggen und den sogenannten CO2-Emissionsklassenfinder bedienen. Nach Eingabe der geforderten Fahrzeugdaten und Hochladen der notwendigen Dokumente wird das jeweilige Fahrzeug in die korrekte C02-Klasse eingestuft.

Probleme könnte das neue Mautgesetz darüber hinaus Betrieben bereiten, die in der Vergangenheit Fahrzeuge aus unterschiedlichen Gründen (Führerschein, Geschwindigkeitsbegrenzung etc.) „abgelastet“ und damit die zulässige Gesamtmasse reduziert haben, um unter die Grenze von 7,5 t zu kommen. In der neuen Fassung des Gesetzes hat sich nämlich aufgrund europarechtlicher Vorgaben die Grundlage geändert, nach der ein Fahrzeug als mautpflichtig oder nicht eingestuft wird. Statt der „zulässigen Gesamtmasse (= „zulässiges Gesamtgewicht“ – zGG) wird hierfür nun die „technisch zulässige Gesamtmasse“ (tzGm) herangezogen. Was es in diesen Fällen zu beachten gilt, hat der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) in einem Rundschreiben zusammengefasst, das wir im Mitglieder-Downloadbereich unserer Homepage für Sie hinterlegt haben. In diesem Schreiben finden Sie auch die anderen Änderungen noch einmal zusammengefasst.

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