Die neue ATV DIN 18451 – Hinweise für die Praxis

Welche Auswirkungen hat die überarbeitete ATV DIN 18451 für die Praxis eines Gerüstbaubetriebs? Dieser Frage wollen wir in einer neuen Rubrik in unserem Newsletter nachgehen. Dabei werden rechtliche ebenso wie betriebswirtschaftliche und (abrechnungs)-technische Themen zur Sprache kommen.
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Heute: Wie wird die neue ATV DIN 18451 Vertragsbestandteil? Wann gilt die neue ATV DIN 18451 bei Nachträgen?
Häufig ist im Geschäftsverkehr zu hören, dass es sich bei der neuen ATV DIN 18451 um ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung handeln soll. Diese Auffassung ist allerdings nicht richtig und führt zu großen Überraschungen, wenn im Falle eines Rechtsstreits plötzlich herauskommt, dass die ATV DIN 18451 überhaupt nicht Vertragsbestandteil geworden ist.
Um diesem Fallstrick zu entgehen, wird im Folgenden kurz das Wesen der ATV DIN 18451 erläutert. Anschließend erklären wir, wie die ATV DIN 18451 rechtsicher in Verträgen vereinbart wird. Zum Schluss erfolgt noch ein kurzer Hinweis zu Nachträgen bei Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen ATV DIN 18451 abgeschlossen worden sind.
Bereits zuvor wurde schon ausgeführt, dass die neue ATV DIN 18451 kein Gesetz und keine Rechtsverordnung ist. Die neue ATV DIN 18451 ist Bestandteil der VOB/C. Rechtlich gesehen handelt es sich bei ihr um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Folglich ist also auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden.
Bei der Einbeziehung der neuen ATV DIN 18451 sind drei unterschiedliche Fallkonstellationen zu unterscheiden. Diese sind abhängig davon, mit wem der Gerüstbauer den Vertrag abschließt.
Handelt es sich bei dem Vertragspartner des Gerüstbauunternehmers um einen Verbraucher, so wird die neue ATV DIN 18451 nur dann Bestandteil des Vertrages, wenn dies zum einen in der Vertragsurkunde steht und zum anderen der Gerüstbauunternehmer den Verbraucher bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die Geltung der ATV DIN 18451 hinweist und dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
Insoweit sollte der Gerüstbauunternehmer einem Verbraucher bei Abschluss des Vertrages ein Exemplar der neuen ATV DIN 18451 überreichen und sich von diesem bestätigen lassen, dass er das Exemplar erhalten und zur Kenntnis genommen hat.
Ist der Vertragspartner des Gerüstbauunternehmers selbst Unternehmer, so ist es für die Einbeziehung der ATV DIN 18451 in den Vertrag ausreichend, dass zwischen dem Gerüstbauunternehmer und seinem Kunden die VOB/B vereinbart wird. Gleichwohl muss auch die Vereinbarung der VOB/B in der Vertragsurkunde enthalten sein, andernfalls gelten nämlich ausschließlich die Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts. Über § 1 Abs.1 S. 2 VOB/B wird die VOB/C und damit die neue ATV DIN 18451 ebenfalls Bestandteil des Vertrages. Der Gerüstbauer ist, anders als bei einem Kunden, der Verbraucher ist, nicht verpflichtet dem Unternehmer ein Exemplar der neuen ATV DIN 18451 bei Vertragsschluss zu überreichen. Er muss auch nicht sicherstellen, dass der Unternehmer die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat.
Die letzte Fallkonstellation betrifft Verträge mit der Öffentlichen Hand. Hierzu gilt das Gesagte über die Einbeziehung der ATV DIN 18451 bei Verträgen des Gerüstbauunternehmers mit einem Unternehmer entsprechend. Angemerkt sei allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Öffentliche Hand gemäß § 8 a VOB/A ohnehin dazu verpflichtet ist, die VOB/C und damit die ATV DIN 18451 vertraglich zu vereinbaren.
Eine weitere interessante Frage betrifft das Thema, ob bei Altverträgen, die vor dem Inkrafttreten der neuen ATV DIN 18451 geschlossen worden sind, Nachträge weiterhin nach der alten ATV DIN 18451 oder der neuen zu behandeln sind. Hierzu gibt § 2 Abs. 6 Nr. 2 VOB/B bereits die Antwort. Danach bestimmt sich die Vergütung nach den Grundlagen der Preisermittlung für die vertragliche Leistung und den besonderen Kosten der geforderten Leistung. Die Grundlage der Preisermittlung für die vertragliche Leistung war in diesen Fällen allerdings die alte ATV DIN 18451, sodass auch für Nachträge die alte ATV DIN 18451 anzuwenden ist.
Fazit: Der Gerüstbauer hat besondere Sorgfalt walten zu lassen, wenn die neue ATV DIN 18451 mit einem Verbraucher vereinbart werden soll. Die Vereinbarung gegenüber Unternehmern oder der öffentlichen Hand bereitet regelmäßig keine Schwierigkeiten. Nachträge sind bei Altverträgen, die vor Inkrafttreten der neuen ATV DIN 18451 abgeschlossen wurden, weiterhin nach der alten ATV DIN 18451 zu stellen.
Für weitergehende Fragen und Anregungen steht Ihnen der Fachbereich Recht gerne zur Verfügung.